Guten abend an alle also eine frage ist surfen über fremde netze erlaubt legal? was für ein programm bräuchte ich und was für ein empfänger???brauche ich auch eine karte oder ein router???danke
ein bekannter Verlag schreibt in seinem entsprechenden Rechtskommentar dazu folgendes:
"Als relevante Tatbestände kommen neben spezifischen Delikten der Computerkriminalität die Betriebsspionage nach § 17 UWG sowie vor allem das Abhören von Nachrichten (§§ 148 Abs. 1 Nr. 1, 89 TKG) und Datenschutzdelikte nach §§ 43, 44 BDSG in Betracht."
Außerdem könnte das ganze natürlich noch strafrechtliche Folgen nach §263 StGB nach sich ziehen.
Gehts noch? Sei mir nicht böse, aber es sollte doch eigentlich jedem vernünftig denkenden Menschen klar sein, daß das ganz sicher nicht legal ist. Immerhin ist es sicherlich nicht der Wille des sagen wir mal "unfreiwilligen Anbieters".
Wenn du nur "Zur Zeit" kein Internet hast, dann kannst du dir ja vielleicht auch auf legalem Wege behelfen. Beispielsweise a )natürlich die Beauftragung eines Anschlusses (hier bietet sich z.B. Alice an, wegen der Mindestvertragslaufzeit) oder b) übers Handynetz, wenns nur vorübergehend ist (zum Beispiel die o2-Variante ohne 2-Jahres-Bindung) oder aber c) (was rechtlich nicht ganz einwandfrei ist, aber wesentlich "humaner" als dein Vorhaben) du fragst einfach einen deiner Nachbarn, ob du sein WLAN mit nutzen DARFST .
Setz dich da nicht in die Nesseln. Wenn du damit an den falschen gerätst, hast du ein ernsthaftes Problem...
c) (was rechtlich nicht ganz einwandfrei ist, aber wesentlich "humaner" als dein Vorhaben) du fragst einfach einen deiner Nachbarn, ob du sein WLAN mit nutzen DARFST .
Soweit ich weiß, verbieten das die Betreiber aber. Habs mal in solchen AGB's gelesen.
das ist mir schon klar, aber es ist immer noch ein Unterschied, ob der Inhaber des Anschlusses die AGBs eines Vertrages mißachtet oder ob man sich ggf. tatsächlich strafbar macht.
Nach rechtlichem Sinne darf man sich bei einem offenen WLan "anmelden" und surfen. Man kann nur haftbar gemacht werden, wenn man Sicherheitsvorkehrungen umgeht um sich reinzuhacken
Nach rechtlichem Sinne darf man sich bei einem offenen WLan "anmelden" und surfen. Man kann nur haftbar gemacht werden, wenn man Sicherheitsvorkehrungen umgeht um sich reinzuhacken
Schon lustig, was hier so alles zu lesen ist!
Also einen "rechtlichen Sinn" gibt es ja nun schon mal garnicht!
Es ist mir klar was Du meinst, aber auch dann ist die aussage falsch!
Wer sich ohne Erlaubnis in einem fremden WLAN anmeldet handelt rechtswidrig!
Du kannst auch nicht in ein fremdes Haus gehen, nur weil dort gerade mal die Tür offen steht!
Und was nun das "haftbar gemacht werden" angeht, so ist das in der Tat davon abhängig, was Du im fremden Netz anstellst.
Wenn Du nur "einfach herumsurfst" so ist es ein einfache Ordnungswidrigkeit. Vergleichbar mit dem Schwarzfahren im Bus. Das gibt aber auf jeden Fall schon mal ein Bußgeld!
Wirst Du aber bei illegalen Handlungen erwischt, so kann das auch schnell von der Ordnungswidrigkeit zur Straftat werden. Und egal bei was Du dann erwischt wirst, die Tatsache, dass Du für Deine Tat ein fremdes Netz genutzt hast, wird sich immer strafverschärfend auswirken!
Wenn ich mir die Computer-Zeitschriften anschaue, dann vergeht doch kein Monat in dem nicht ein Blatt damit aufmacht, eine neue Möglichkeit gefunden zu haben Software zu knacken, Musik herunter zu laden, oder eben nicht gesicherte Netzwerke zu nutzen.
Das Alles immer schön unter dem Deckmantel der "journalistischen Aufklärungspflicht" und mit dem Hinweis im Kleingedruckten, dass das alles in Deutschland natürlich nicht erlaubt sei. Aus diesem Grund werden dann zwar die vollständigen Namen der Programme genannt, aber keine Links mit abgedruckt. Na toll!
Tut mir Leid, dann war ich wohl fehlinformiert.
Unrechtbewußtsein besteht bei mir sehr wohl. Icch habe nur das widergegeben ( und auch geglaubt.. ) was unser Lehrer uns beigebracht hat ( Ausbildungsberuf IT-Systemkaufmann )..Aber werde mich mit diesem wohl nochmal unterhalten
Edit:
Frage: Ist es strafbar, von außen unbefugt auf ein ungesichertes Netzwerk zuzugreifen um so „schwarz” zu surfen?
Antwort: Bei ungesicherten WLAN-Netzwerken liegt die Sache etwas anders:
Eine Strafbarkeit nach § 202a StGB scheidet in diesem Fall aus, da es an einer besonderen Datensicherung fehlt.
Eine Strafbarkeit wegen Computerbetrugs nach § 263a StGB kommt ebenfalls nicht in Betracht. Insoweit muss man schon danach differenzieren, ob der Netzwerkinhaber mit seinem Provider einen Flatrate-Tarif oder eine Bezahlung nach der jeweils heruntergeladenen Datenmenge vereinbart hat. Denn für den Fall, dass der Netzwerkinhaber einen Flatrate-Tarif vereinbart hat, erleidet er durch das unbefugte Mitsurfen eines Dritten schon keinen Vermögensschaden. Für den Fall, dass eine Bezahlung nach Datenmenge vereinbart wurde, tritt beim Netzwerkinhaber zwar ein Vermögensschaden in Höhe der über seine eigene Nutzung hinausgehenden und von ihm zu bezahlenden Datenmenge ein. Dem Vorteil des Nutzers steht in diesem Fall jedoch kein Schaden des Betreibers, dem möglichen Schaden des Betreibers kein vom Nutzer angestrebter Vorteil gegenüber. Es fehlt somit an der für § 263a StGB erforderlichen Stoffgleichheit.
Eine Strafbarkeit wegen Erschleichens von Leistungen nach § 265a StGB kommt schon deshalb nicht in Betracht, weil dessen Schutzbereich sich nur auf öffentlichen Zwecken dienende Telekommunikationsnetze erstreckt. WLAN-Netzwerke, die nur geschlossenen Benutzergruppen zur Verfügung stehen, dienen jedoch nicht öffentlichen Zwecken.
Bleibt eine mögliche Strafbarkeit wegen Abhörens von Nachrichten gem. §§ 89, 148 Abs. 1 Nr. 1 TKG. Diese scheitert jedoch daran, dass es sich beim Datenverkehr im Rahmen der IP-Zuweisung nicht um Nachrichten im Sinne des § 89 TKG handelt.
Fazit
Wird von außen unbefugt auf ein fremdes Funkdatennetz zugegriffen, welches durch eine Verschlüsselung besonders gegen Zugriff gesichert ist, so ist dies gem. § 202a StGB strafbar. Wird dagegen ein fremdes Datennetz als Internetzugang genutzt, ohne dass hierbei eine Verschlüsselung geknackt wird, so ist dies nicht strafbar.
Nur hatte ich ja auch nicht gesagt, dass es strafbar ist, sondern rechtswidrig!
Das mag jetzt spitzfindig klingen, ist aber ein erheblicher Unterschied!
Ich bemühe mal wieder das Auto!
Wer mit 70 km/h durch die Stadt brettert, wird (so er dabei erwischt wird) zur Kasse gebeten.
Hierbei handelt es sich aber nicht um eine Straftat, sondern um eine Ordnungswidrigkeit, die nach der STVO geahndet wird.
Das Strafrecht kommt hier erst zum Einsatz, wenn z.B. ein gefährlicher eingriff in den Straßenverkehr vorliegt. Das wäre der Fall wenn die Fahrt mit 70 km/h in der Fußgängerzone stattfinden würde!
Insofern ist es natürlich richtig, dass niemand für bloßes "Schwarz-Surfen" in den Knast muss, oder irgendwann vorbestraft ist.
Also muss man die Frage nach der Strafbarkeit eigentlich so beantworten:
Es ist nicht strafbar, aber verboten!
Das bedeutet, dass es unter Umständen halt doch (Buß-)Geld kosten kann!