AG Düsseldorf
Urteil vom 16.05.2007
Az. 41 C 1538/07
LEITSÄTZE:
1. Wer ein Probeabonnement (hier: für ein Internet-Angebot) abschließt, muss nicht damit rechnen, dass für den Fall, dass er nicht kündigt, sich der Vertrag - praktisch automatisch - fortsetzt (verlängert - hier: um jeweils 30 Tage). Dies gilt jedenfalls dann, wenn nicht ausdrücklich (außerhalb der AGB) auf eine "automatische Verlängerung" nach Ablauf des Probezeitraums hingewiesen worden ist.
2. Eine Klausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen mit einem derartigen Regelungsgehalt ist überraschend im Sinne des § 305c BGB und damit unwirksam.