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1und1 Umzugsseite Rufnummern-Hinweis

2Antworten
  1. #1
    Avatar von BVD
    BVD ist offline
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    Standard 1und1 Umzugsseite Rufnummern-Hinweis

    Hallo Forumianer!

    Werde bald in unsern Neubau ziehen!
    Habe den 1und1 Komplett-Tarif.

    Nun sehe ich gerade auf der 1und1 Umzugsseite diesen Text:

    Bitte beachten Sie:
    Für Ihren Anschluss am neuen Wohnort erhalten Sie auch neue Rufnummern. Wenn an Ihrem neuen Wohnort bereits ein Anschluss der Deutschen Telekom besteht und Sie die Rufnummern übernehmen möchten, teilen Sie uns diese bitte mit.


    Wie ist das zu verstehen?
    Mein neuer Wohnort hat die selbe Vorwahl und Namen.(Vom Dorf in die Stadt)
    Will aber meine jetzigen Rufnummern mitnehmen.

    Die Telefonleitungen werden von der Telekom incl. Tel.dose angeschlossen und gelegt.

    Besteht also jetzt die Möglichkeit der Rufnummernübernahme, oder muß ich vorher für kurze Zeit T-DSL beantragen?

    Ist von Seiten 1und1 etwas schlecht beschrieben das Ganze!

    Vielen Dank

  2. #2
    Avatar von 45grisu
    45grisu ist offline

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    Standard AW: 1und1 Umzugsseite Rufnummern-Hinweis

    Hallo BVD
    Es gab hier schon öfters Anfragen wegen der Rufnummernmitnahme.
    Es scheint so, als sollte das bei 1&1 nicht funktionieren.

    Ich weiß nicht, ob man ein Anrecht auf die Rufnummer hat.
    Müsste bei der BNetzA abgeklärt werden.

  3. #3
    Avatar von Stigman
    Stigman ist offline

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    Danke
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    Standard AW: 1und1 Umzugsseite Rufnummern-Hinweis

    Habe mich letztens über dieses Thema bei der Bundesnetzagentur informiert. Hab den für dich wichtigen Satz fett geschrieben. Bei einem Umzug bekommst du bei 1&1 einen neuen Vertrag, warum auch immer.


    Verbraucherservice der Bundesnetzagentur

    Sehr geehrter Herr XXXXXXXXXXX

    vielen Dank für Ihre E-Mail.

    Bei einem Wechsel des Anbieters besteht ein Rechtsanspruch auf Beibehaltung der Rufnummer (allgemein als "Portierung" bezeichnet). Eine
    entsprechende Regelung wurde zur Förderung des Wettbewerbs und der
    Interessen der Telefonkunden in das Telekommunikationsgesetz (TKG)
    aufgenommen (§ 46 Abs. 2). Die Regelung soll verhindern, dass Kunden
    wegen des drohenden Verlusts einer Nummer von einem Anbieterwechsel
    absehen bzw. bei einem Wechsel eine neue Rufnummer kommunizieren müssen.

    Ein "Wechsel des Anbieters" liegt vor, wenn der Endnutzer einen Vertrag mit einem neuen Anbieter des Telefondienstes abgeschlossen hat, und die
    Vertragsbeziehung bezüglich des Telefondienstes mit dem bisherigen
    Anbieter beendet ist. Bei einem Vertragswechsel ohne Wechsel des
    Anbieters besteht nach dem TKG hingegen kein Rechtsanspruch auf
    Beibehaltung der Rufnummer
    . Es steht somit im Ermessen des Anbieters,
    ob er die Beibehaltung ermöglicht.

    Bei einer Portierung wird mitdem Ende des alten Vertrages die Rufnummer auf den Vertrag mit dem neuen Anbieter übertragen und in den Telekommunikationsnetzen werdenentsprechende technische Änderungen vorgenommen.

    Der Kunde muss die Portierung beim neuen Anbieter beauftragen. Der neue Anbieter stimmt die Portierung dann mit dem alten Anbieter ab. Der alte Anbieter schaltet nach dem letzten Tag der Vertragslaufzeit die Rufnummer bei ich ab. Bei der Portierung wird angestrebt, dass die Rufnummer beim neuen Anbieter möglichst noch am gleichen Tag angeschaltet wird.

    Damit dieser Prozess reibungslos funktioniert, müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:

    * Der Vertrag mit dem abgebenden Anbieter muss am Tag der Portierung beendet sein.

    * Mit dem aufnehmenden Anbieter muss zum Tag der Portierung ein Vertrag geschlossen sein, der die Importierung der Rufnummer umfasst.

    * Zur Sicherstellung einer unterbrechungsfreien Erreichbarkeit muss bei
    Ortsnetzrufnummern der aufnehmende Anbieter den Portierungsauftrag
    mindestens sechs Arbeitstage vor dem Ende des Vertrages bei dem
    abgebenden Anbieter erteilt haben. Damit der neue Anbieter Gelegenheit
    hat, den alten Anbieter fristgemäß zu kontaktieren, sollte der Kunde
    den Portierungsauftrag einige Tage vor Ablauf der 6-Tages-Frist beim
    aufnehmenden Anbieter gestellt haben.

    * Die Portierung ist nur möglich, wenn die Kundendaten beim alten und neuen Anbieter identisch verzeichnet sind. Kunden, die den Anbieter wechseln wollen, sollten deshalb vor der Kündigung Ihres Vertrages beim alten Anbieter ggf. ihre Daten aktualisieren lassen.

    Wird eine portierte Rufnummer bei Kündigung des Zugangs zum öffentlichen Telefonnetz ohne weitere Portierung frei, muss sie an den ursprünglichen Anbieter ("originären Zuteilungsnehmer") zurückgegeben werden. Die Rückgabe soll bei Ortsnetzrufnummern erst drei Monate nach dem Wirksamwerden der Kündigung erfolgen, damit dem bisherigen Anbieter innerhalb dieser Frist eine Wiederzuteilung an den bisherigen Kunden möglich ist.

    Mit freundlichen Grüßen
    Ihr Verbraucherservice
    verbraucherservice@bnetza.de
    https://www.bundesnetzagentur.de
    04.02.2009

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