1. Der Antrag ist auch begründet, da nach Auffassung des Gerichts der Kläger fristgerecht den zunächst
zustande gekommenen Vertrag wirksam widerrufen hat.
Unstreitig liegt ein Fernabsatzvertrag im Sinne des § 312d Abs. 1 S. 1 BGB vor. Es liegt ein Vertrag über die
Erbringung einer Dienstleistung, nämlich die Bereitstellung eines DSL-Anschlusses, vor. Unstreitig handelte
es sich zudem um ein Rechtsgeschäft zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher. Auch kam der
Vertrag unstreitig unter Verwendung des Telefons zustande.
Der Kläger hat den Widerruf auch fristgerecht erklärt. Zwar lässt sich der Akte nicht entnehmen, wann genau
der Kläger seine Willenserklärung im Hinblick auf den Abschluss eines Vertrages mit der Beklagten abgegeben
hat. Jedenfalls hat die Beklagte den Vortrag der Klägerseite, dass das klägerische Schreiben vom
31.1.2007 der Beklagten rechtzeitig zugegangen sei, nicht bestritten. Zweifel an einer hinreichend deutlich
zum Ausdruck gebrachten Widerrufserklärung hat das Gericht nicht. Zwar spricht der Beklagte von einer
Kündigung des Vertrages. Andererseits findet sich auch ein Hinweis des Kläger auf das „Widerrufsrecht 10.1
der AGB von (…)“ (vgl. Bl. 7 GA). Es genügt eine Äußerung des Verbrauchers, aus der sich ergibt, dass er
den Vertrag nicht mehr gelten lassen will. Dies ist hier der Fall.
Entgegen der Auffassung der Beklagten ist das Widerrufsrecht auch nicht erloschen gemäß § 312d Abs. 3
Nr. 2 BGB. Nach dieser Vorschrift erlischt das Widerrufsrecht bei einer Dienstleistung, wenn der Unternehmer
mit der Ausführung der Dienstleistung mit ausdrücklicher Zustimmung des Verbrauchers vor Ende der
Widerrufsfrist begonnen oder der Verbraucher diese selbst veranlasst hat. So trägt der Kläger selbst vor,
dass der er bei der Frage nach der schnellstmöglichen Schaltung des DSL-Netzanschlusses einen entsprechenden
Willen geäußert hat. Daraufhin hat die Beklagte bereits die Aufschaltung des DSL-Anschlusses bei
ihrem Technologiepartner, der (…), beantragt. Eine bloße Vorbereitungshandlung für die Ausführung der
Dienstleistung ist darin wohl nicht mehr zu sehen; vielmehr liegt der Beginn der Ausführung wohl in der Freischaltung
des Anschlusses (vgl. hierzu auch Schmidt-Räntsch, in: Bamberger/Roth, BGB, § 312d Rn. 2
.
In Rechtsprechung und Literatur ist es jedoch umstritten, ob bei der Anwendung der Vorschrift des § 312d
Abs. 3 Nr. 2 BGB möglicherweise zwischen teilbaren und unteilbaren Dienstleistungen zu differenzieren ist.
Nach einer Auffassung soll es auf die Teilbarkeit der Dienstleistung gerade nicht ankommen (Grüneberg, in:
Palandt, BGB, 65. Auflage, § 312d Rn. 7a). Das Widerrufsrecht erlischt nach dieser Auffassung vollständig
und nicht nur für die Vergangenheit (Schmidt-Räntsch, a.a.O.).
Nach der Gegenansicht ist die Vorschrift dahingehend teleologisch zu reduzieren, dass der Ausschluss des
Widerrufsrechts nur bei unteilbaren Dienstleistungen gilt. Insbesondere bei Dauerschuldverhältnissen - wie
z.B. bei einem Miet-, Provider- oder Mobilfunkvertrag - sei es dem Unternehmer zuzumuten, den Vertrag bei
Widerruf des Verbrauchers ex nunc zu beenden. Lediglich im Hinblick auf die Vergangenheit bleibe es dabei,
dass eine Rückabwicklung nicht stattfindet (AG Elmshorn, NJW 2005, 2404 f.; Wendehorst, in: Münchener
Kommentar, 5. Auflage, § 312d Rn. 56; Thüsing, in: Staudinger, BGB, Neubearbeitung 2005, § 312d Rn.
36).
Der letztgenannten Ansicht schließt sich das erkennende Gericht an. Der Sinn und Zweck des § 312d Abs. 3
Nr. 2 BGB ist es gerade, eine den Unternehmer belastende Rückabwicklung zu verhindern; Dienstleistungen
können im Gegensatz zu gelieferten Waren nicht ohne weiteres problemlos rückabgewickelt werden. Der
Verbraucher soll zudem nicht einerseits die Vorteile einer raschen Leistungserbringung seitens des Unternehmers
haben und andererseits den Vertrag noch widerrufen können.
Eine unzumutbare Belastung des Unternehmers vermag das Gericht bei teilbaren Dienstleistungen jedoch
nicht zu erkennen. Das Problem einer Rückabwicklung stellt sich im Hinblick auf bereits erbrachten Teilleistungen
des Unternehmers nicht. Vielmehr erscheint gerade der Verbraucher schutzwürdig, insbesondere
wenn er sich für eine längere Zeit – im Bereich der Telekommunikationsdienstleistungen zumeist für eine
Mindestvertragslaufzeit zu Beginn von 24 Monaten – bindet. Die bereits erbrachte Teilleistung kann der Unternehmer
nach wie vor abrechnen; lediglich die zukünftigen Dienstleistungen braucht der Verbraucher nicht
in Anspruch zu nehmen. Oftmals kann der Verbraucher bei Fernabsatzgeschäften auch erst nach der erstmaligen
Erbringung der Dienstleistung deren wirkliche Brauchbarkeit für ihn bzw. die Qualität der Dienstleistung
beurteilen.