auch ich(bzw. meine Mutter) habe, so wie viele, ein Problem mit Freenet.
Das Problem ist Folgendes:
Sie hat sich von 2000 (mit 1GB Volumen) auf Freenet Komplett(16000)
hochstufen lassen, jedoch liegt die Geschwindigkeit gerademal bei
936 kbit/s und der upload bei 348 Kbit/s was natürlich viel zu wenig ist.
Des weiteren ist kein Onlinebanking(Norisbank) möglich, weil die Seite einfach nicht geladen wird. Es gibt noch andere, wie z.B meebo.com oder NDR Fernsehen- NDR - Das Beste am Norden (Link aus einem anderen Beitrag hier).
Woran kann das liegen, dass diese Seiten nicht aufrufbar sind?
Ich nehme mal an, dass es das Verschulden von Freenet ist, da ich diese Seiten auch nicht mit meinem Notebook aufrufen kann.
Ihr Router ist der Samsung 3010 Phone SL.
Gehen wir mal davon aus, dass es alles Freenets Verschulden ist.
Als nächstes würde ich ein Einschreiben mit Rückschein an Freenet schicken in dem steht, dass sie die Probleme beheben sollen, einmal das Problem mit der Geschwindigkeit und zweitens das Problem mit den nicht aufrufbaren Seiten(Fristsetzung 14 Tage). Anderenfalls werde ich vom Rücktrittsrecht nach dem Fernabgesetz Gebrauch machen.
Jetzt stellt sich mir noch die Frage, ob sie überhaupt vom Rücktrittsrecht Gebrauch machen kann, wenn:
1. nichts passiert
2. nur die Geschwindigkeit angepasst wird
3. nur die Seiten aufrufbar sind und sie die Geschwindigkeit nicht anpassen
Kann sie vom Rücktrittsrecht Gebauch machen, wenn die Geschwindigkeit die 2000 kbit/s - Marke nicht übersteigt?
Dann hätte Freenet nur einen Teil der Anforderung erfüllt und nicht die volle Leistung erbracht.
Sie kann eine Störmeldung aufgeben - ist mir eh schleierhaft, daß ein Komplett geschaltet wird mit so wenig Leitungskapazität.
Allerdings nur, wenn alle Fehler auf ihrer Seite ausgeschlossen werden können - d.h., daß auch die Routerdaten diese schlechte Leitung aufzeigt.
Grundsätzlich kann sie aber nicht kündigen, wenn der Anschluß nicht mehr als 2000 hergibt. Sie kann lediglich durchsetzen, daß ihr dann auch nur 2000 berechnet werden - also ca. 5 Euro weniger zahlen muß.
Ein paar Fragen hätte ich da schon noch.
Welche Werte zeigt der Router denn eigentlich bei der Verbindung an? Besonders interessant wäre zu wissen
- mit welcher Geschwindigkeit er sich synchronisiert
- welchen Signal-Rauschabstand er zeigt
- wlche Leitungsdämpfung er angibt
Dann können wir weitersehen.
Wenn Seiten nicht aufgerufen werden liegt das entweder am DNS oder an irgendwelchen Einstellungen im Browser. Was benutzt deine mutter? Und hat sie schon mal einen anderen Browser versucht?
@MariaR
Mein Ziel ist es, dass sie so schnell wie möglich aus dem Vertrag kommt.
Wenn ich in der Störmeldung die Probleme nenne per Einschreiben mit Rückschein und denen eine Frist von 14 Tagen sezte und in dieser Zeit nichts geschieht, kann sie nicht das Rücktrittsrecht in Anspruch nehmen, obwohl Freenet nicht ihre Leistungen einhält? Zumal ja nicht nur die Geschwindigkeit ein Problem darstellt sondern auch einige Seiten wie eingänglich beschrieben nicht aufrufbar sind.
Aber danke für den Tip mit dem Preisnachlass.
@DarkShadow
Also meine Mutter benutzt Firefox als Browser(wie ich). Woanders kann ich die Seiten aufrufen, nur bei meiner Mutter nicht und sie selbst auch nicht.
Auch mit dem Internetexplorer funktioniert es nicht
Mein Ziel ist es, dass sie so schnell wie möglich aus dem Vertrag kommt.
Wenn ich in der Störmeldung die Probleme nenne per Einschreiben mit Rückschein und denen eine Frist von 14 Tagen sezte und in dieser Zeit nichts geschieht, kann sie nicht das Rücktrittsrecht in Anspruch nehmen, obwohl Freenet nicht ihre Leistungen einhält? Zumal ja nicht nur die Geschwindigkeit ein Problem darstellt sondern auch einige Seiten wie eingänglich beschrieben nicht aufrufbar sind.
Trenne dich erst einmal vom Wort Rücktrittsrecht, so etwas gibt es nicht.
Du musst erst einmal belegen das die Leistungen nicht erbracht werden. Die Störmeldung kannst du übrigens auch per Kontaktformular aufgeben, erst wenn darauf niemand reagiert würde ich mit Einschreiben beginnen.
Im Kontaktformular werden auch einige Fragen gestellt die der Support zur Beurteilung benötigt.
Ist ja auch eine Kostenfrage, das Geld ersetzt dir niemand.
Eine geringere Bandbreite ist nur bei ganz wenigen Anbietern ein möglicher Grund für eine Vertragsauflösung. Dein Vertrag gehört nicht dazu.
Bleibt also lediglich die Sache mit den nicht erreichbaren Internetseiten. Hier können wirklich Sicherheitseinstellungen des Browsers oder fehlende Plug-Ins schuld sein. Das würe dann allein eure Schuld, nicht freenets.
@jan2208
Es gibt das Rücktrittsrecht!
Siehe hier, das ist die für mich relevante Stelle:
"Rücktritt wegen nicht oder nicht vertragsgemäß erbrachter Leistung".
Hier ein Ausschnitt der AGB:
3.5 Ob und mit welcher Übertragungsgeschwindigkeit der freenetKomplett Anschluss dem
Nutzer zur Verfügung gestellt werden kann, ist technisch abhängig von dessen Telefonanschlussleitung.
Kann dem Nutzer die von ihm gewünschte Übertragungsgeschwindigkeit
nicht bereitgestellt werden, ist der Nutzer damit einverstanden, dass freenet ihm,
einen freenetKomplett Anschluss mit nächst geringerer, maximal zur Verfügung stehender
Übertragungsgeschwindigkeit einrichtet. In diesem Fall erhält er hierüber eine geSeite
2 von 6
sonderte oder deutlich gestaltete Mitteilung. Im Falle der Bereitstellung einer niedrigeren
Übertragungsgeschwindigkeit als der Bestellten behält sich freenet das Recht vor, zugunsten
des Kunden eine Anpassung des freenetKomplett Tarifs vorzunehmen. Die tatsächlich
nutzbare Bandbreite kann frühestens zum Zeitpunkt des Schaltermins ermittelt
werden. Voraussetzung für die Ermittlung ist der geschaltete Anschluss und das angeschlossene
Endgerät.
Und sobald sie nicht nach meiner Fristsetzung im Einschreibung (nach der Störmeldung, die ich voranstellen werde) gehandelt haben und sich nichts tut, verstoßen sie gegen die AGB.
Wäre natürlich interessant, wie man das Beweisen kann. Reicht es aus die Seite als htm zu speichern und nach abgelaufener Fristsetzung nochmal zu speichern? Eine andere Möglichkeit würde mir nicht auf die Schnelle einfallen.
Es gibt in deinem Fall kein Sonderkündigungsrecht und schon gar kein Rücktrittsrecht.
Wenn Freenet nicht auf die Beschwerde reagiert, dass gewisse Seiten nicht aufrufbar sind und NACHWEISLICH dieser Fehler bei Freenet liegt, dann hättest du eventuell ein Recht auf vorzeitige Beendigung des Vertrags.
Wegen der geringeren Geschwindigkeit kannst du gar nichts machen, da du einen BIS ZU - Vertrag hast und dir weder vertraglich noch in den AGB eine Mindestbandbreite zugesichert wird.
Ich halte das Ganze nach den Dämpfungswerten zu urteilen für eine Fehlschaltung oder ein falsches Profil.
Ok, ich habe einen, wie du es nennst "Bis zu" Vertrag, aber laut meinem geposteten AGB Ausschnitt müssen sie doch auch das Performanceproblem beheben, da wie du sagtest vermutlich ein Fehler seitens Freenet besteht.
Gut, dann bedanke ich mich erstmal für eure Hilfe und werde mich später wieder melden, wenn ich mit meiner Mutter die Störmeldung aufgegeben habe und werde darüber berichten.
@jan2208
Es gibt das Rücktrittsrecht!
Siehe hier, das ist die für mich relevante Stelle:
"Rücktritt wegen nicht oder nicht vertragsgemäß erbrachter Leistung".
Genau das ist der Unterschied. Du kannst vom Vertrag Zurücktreten, hast aber kein Rücktrittsrecht. Ein feiner aber wichtiger Unterschied.
Trenne dich erst einmal vom Wort Rücktrittsrecht, so etwas gibt es nicht.
Du musst erst einmal belegen das die Leistungen nicht erbracht werden. Die Störmeldung kannst du übrigens auch per Kontaktformular aufgeben, erst wenn darauf niemand reagiert würde ich mit Einschreiben beginnen.
Im Kontaktformular werden auch einige Fragen gestellt die der Support zur Beurteilung benötigt.
Ist ja auch eine Kostenfrage, das Geld ersetzt dir niemand.
Eine geringere Bandbreite ist nur bei ganz wenigen Anbietern ein möglicher Grund für eine Vertragsauflösung. Dein Vertrag gehört nicht dazu.
Bleibt also lediglich die Sache mit den nicht erreichbaren Internetseiten. Hier können wirklich Sicherheitseinstellungen des Browsers oder fehlende Plug-Ins schuld sein. Das würe dann allein eure Schuld, nicht freenets.
die nicht erreichbaren seiten würde ich auch erstmal mit anderem browser oder anderem pc an derselben leitung prüfen.
@jan: du irrst.
ein rücktrittsrecht gibts sehr wohl. bei onlineverträgen (und haustürgeschäften) innerhalb 14 tagen. korrekt heißt das iwderrufsrecht, bedeutet vom effekt her aber dasselbe.
was die anbieter in die agb schreiben, ist in diesem falle wurscht: wenn die geschwindigkeit nachweislich (nachweispflicht beim kunden! da liegt ein problem.) unter 50% des vereinbarten liegt, begründet das ein sonderkündigungsrecht.
was die anbieter in die agb schreiben, ist in diesem falle wurscht: wenn die geschwindigkeit nachweislich (nachweispflicht beim kunden! da liegt ein problem.) unter 50% des vereinbarten liegt, begründet das ein sonderkündigungsrecht.
Es wurde nur nichts vereinbart...außer die maximal mögliche Bandbreite
was die anbieter in die agb schreiben, ist in diesem falle wurscht: wenn die geschwindigkeit nachweislich (nachweispflicht beim kunden! da liegt ein problem.) unter 50% des vereinbarten liegt, begründet das ein sonderkündigungsrecht.
Das ist einfach nur Quatsch und entbehrt jeglicher Grundlage.
dieser grundsätzlichen meinung dürfte sich fast jeder richter anschließen, weil die probleme mit den "bis-zu"-anschlüssen hinlänglich bekannt sind.
ihr glaubt doch nicht im ernst, daß ein isp es auf einen präzendenzfall ankommen läßt? es ist nicht ein fall recherchierbar, in dem ein isp einen kunden verklagt hätte, weil er wegen mangelnder geschwindigkeit den vertrag außerordentlich gekündigt hatte. daraus läßt sich ableiten, daß die isp das prozeßrisiko als zu hoch einstufen.
übrigens: der gerichtsort läßt 1&1 als beklagten vermuten...
nachtrag: ich habe irgendwann mal ein urteil gelesen, in dem der richter bei einer geschwindigkeit von <50% des vereinbarten das sonderkündigungsrecht als begründet ansah.
ob das inzwischen allerdingsrechtskräftig ist, entzieht sich meiner kenntnis.
In dem Fall geht es aber um die Movie-Flat, die Aufgrund der geringen Geschwindigkeit nicht genutzt werden konnte. Es geht in dem Fall nicht um die generelle Geschwindigkeit. Das ist ein kleiner aber feiner Unterschied und taugt von daher nicht als Präzidensfall.
In dem Fall geht es aber um die Movie-Flat, die Aufgrund der geringen Geschwindigkeit nicht genutzt werden konnte. Es geht in dem Fall nicht um die generelle Geschwindigkeit. Das ist ein kleiner aber feiner Unterschied und taugt von daher nicht als Präzidensfall.
von einem präzendenzfall hat auch keiner geschrieben.
aber:
die movie-flat bei 1&1 IST dsl-basiert.
deshalb läßt sich aus dem fall ganz gewiß eine tendenz ableiten.
von einem präzendenzfall hat auch keiner geschrieben.
aber:
die movie-flat bei 1&1 IST dsl-basiert.
deshalb läßt sich aus dem fall ganz gewiß eine tendenz ableiten.
Nicht wirklich, für die Movie-Flat mag es sein, das eine bestimmte DSL Geschwindigkeit für einen reibungslosen Gebrauch notwendig ist, aber zur "normalen" Internetnutzung an sich, reicht auch eine Geschwindigkeit von 386 aus.
Nicht wirklich, für die Movie-Flat mag es sein, das eine bestimmte DSL Geschwindigkeit für einen reibungslosen Gebrauch notwendig ist, aber zur "normalen" Internetnutzung an sich, reicht auch eine Geschwindigkeit von 386 aus.
darin liegt ja die vergleichbarkeit: wofür, außer zum streamen von inhalten oder zum download größerer datenmengen, braucht ein privatnutzer eine 16er leitung?
es geht um eine bei vertragsabschluß ausschlaggebende eigenschaft, die nicht erfüllt ist. kein mensch zahlt eine 16er leitung für ein paar textmails am tag. ein zweck kann fast immer unterstellt werden.
dieser grundsätzlichen meinung dürfte sich fast jeder richter anschließen, weil die probleme mit den "bis-zu"-anschlüssen hinlänglich bekannt sind.
Das ist ein Urteil eines Amtsgerichts in Montabaur, es hat keine Grundsätzlichkeit.
Zitat von e.h.
ihr glaubt doch nicht im ernst, daß ein isp es auf einen präzendenzfall ankommen läßt? es ist nicht ein fall recherchierbar, in dem ein isp einen kunden verklagt hätte, weil er wegen mangelnder geschwindigkeit den vertrag außerordentlich gekündigt hatte. daraus läßt sich ableiten, daß die isp das prozeßrisiko als zu hoch einstufen.
Schade nur, dass die das nie tun, sondern nur ihre Ruhe vor dem Kunden haben wollen. Wäre ein Tiefschlag für alle, die die AGBs nur dann zitieren und für gültig erachten, wenn es zu ihrem Vorteil ist.
Zitat von e.h.
übrigens: der gerichtsort läßt 1&1 als beklagten vermuten...
nachtrag: ich habe irgendwann mal ein urteil gelesen, in dem der richter bei einer geschwindigkeit von <50% des vereinbarten das sonderkündigungsrecht als begründet ansah.
ob das inzwischen allerdingsrechtskräftig ist, entzieht sich meiner kenntnis.
Der Beklagte war 1&1, die Klage aber eine Andere als der vorliegende Fall.
Das ist ein Urteil eines Amtsgerichts in Montabaur, es hat keine Grundsätzlichkeit.
in deutschland ist kein urteil grundsätzlicher natur, es wird immer der einzelfall bewertet und entschieden.
dennoch entwickeln sich aus urteilen bewertungsmaßstäbe (rechtsbildner rechtsprechung, ich erwähnte das andernorts schon).
ich würde jede wette eingehen, daß in einem ähnlich gelagerten fall ähnlich entschiden würde, egal ob movie-flat oder "normale" nutzung. das ist meine privatmeinung, bevor wieder jemand der "isp-affinen" rechtsspezialisten hier drauf einsteigt
Zitat von DarkShadow
Schade nur, dass die das nie tun, sondern nur ihre Ruhe vor dem Kunden haben wollen. Wäre ein Tiefschlag für alle, die die AGBs nur dann zitieren und für gültig erachten, wenn es zu ihrem Vorteil ist.
hätte es aussicht auf erfolg, gäbe es derartige prozesse zuhauf, weils die probleme zuhauf gibt.
agb regeln bloß die rahmenbedingungen des vertrages. der besteht grundsätzlich in der vereinbarung geld gegen leistung, was zum beiderseitigen vorteil sein dürfte.
keine oder vernminderte leistung bedeutet schlichtweg auch kein oder geringeres geld.
so einfach kann's im leben sein.
und das hat nunmal gar nichts mit auslegung zu tun.
Zitat von DarkShadow
Nun definiere mal die Hälfte von "bis zu"
ganz einfach: die hälfte von "bis zu" bei einer 16000er leitung ist bis zu 8000. war das so schwer?
Dann könnte ja jeder "bis zu 6000" der weniger als 3000 hat - und das dürften eine ganze Menge Verträge sein - seinen Vertrag kündigen.
Jeder Kunde akzeptiert aber nach der Auftragsbestätigung (in der die tatsächliche Geschwindigkeit meist aufgeführt ist) seine Geschwindigkeit und der Vertrag gilt beidseitig als akzeptiert.
Das was du erzählst hab ichnoch nie gehört. Und glaub mir. Wir hier drin haben schon viel gehört.