Hallo, ich habe mal eine Frage, ich habe am 17.04.2007 einen DSL 2000 Vertrag bei Versatel abgeschlossen, ich hatte den Vertrag zwischenzeitlich wegen einem Wohnungsbrand im Jahr 2008 verlegt.
vor 3 Monaten habe ich mir gedacht ich trickse Versatel aus und lasse mir einfach per E Mail bestätigen bis wann mein Vertrag Läuft, es hieß in der Antwort bis zum 30.04.2010
So daraufhin habe ich zum 30.04.2010 gekündigt. Naja ob dass wohl richtig war dachte ich mir vor 3 Wochen als ich meinen Vertrag wiedergefunden habe denn er ging 2 Jahre und dann ein Jahr Verlängerung weil ich 2009 nicht gekündigt hatte, aber warum bis zum 30. und nicht bis zum 17.
Jetzt habe ich per Fax eine neue Kündigung geschickt, ich habe reingeschrieben ich kündige zum Ende meiner Vertragslaufzeit. Es kommt aber keine bestätigung.
Bin ich auf der sicheren Seite? ich habe einen Sendebericht mit meinem Schreiben aufgedruckt was mein Fax automatisch macht, bitte da um hilfe da ich unbeding weg will von Versatel
Ein Brief bei der Deutschen Post kommt normalerweise innerhalb von einem Tag an.
Ja, sowas gibt es in der Tat.
Wie aber willst Du den Zeitpunkt des Zugangs deines Briefes nachweisen!?
Das geht nur mit einen Einwurfeinschreiben (online) oder Einschreiben mit Rückschein
Wie Du schreibst, hast Du den Brief am Freitag den 29. Juli 2011 eingeworfen.
Dann ist der Brief mit Sicherheit erst am Montag den 1. August 2011 oder später bei Versatel eingetroffen.
Samstag (30.7.) und Sonntag (31.7.) wird wohl auch bei Versatel keine Post im Postfach abgeholt oder gar bearbeitet.
Bei so "kurz vor knapp" hättest Du wohl nur per Fax mit qualifiziertem Sendebereichtnoch rechtzeitig kündigen können.
Natürlich habe ich keine Nachweis, wie auch.
Wie schön waren die Zeiten, als die Einhaltung einer Abmache (Vertrag) noch Ehrensache war, ohne, dass jemand direkt immer Beweise gefordert hat.
Natürlich habe ich keine Nachweis, wie auch.
Wie schön waren die Zeiten, als die Einhaltung einer Abmache (Vertrag) noch Ehrensache war, ohne, dass jemand direkt immer Beweise gefordert hat.
Verträge einhalten müssen beide Vertragspartner.
So wie ich das bisher lesen konnte, hättest Du zum 1.11. kündigen können.
Der letzte Kündigungstermin ist dann aber der 1.8. und nicht der 2.8 wie Du schreibst.
Und selbst beim 1.8. bin ich mir nicht sicher, evtl. könnte der letzte Kündigungstermin auch der 31. Juli sein, wenn die Kündigung mit Dreimonatsfrist zum 1.11. wirsam sein soll.
Kann man nämlich auch so sehen: Vertrag wird zum 1.11. gekündigt und endet daher mit Ablauf des 31.10.
Jedenfalls kann ich nicht erkennen, wo Versatel dern Vertrag mit Dir nicht einhält
Im Gegenteil, DU willst den Vertrag nicht einhalten
Wenn mein Vertrag mit einer Laufzeit von 24 Monaten am 02.11.09 beginnt kann ich zum 02.11.2011 kündigen. Somit muss die Kündigung am 02.08.11 da sein. Wo habe ICH meinen Vertag nicht eingehalten?????
Wenn mein Vertrag mit einer Laufzeit von 24 Monaten am 02.11.09 beginnt kann ich zum 02.11.2011 kündigen. Somit muss die Kündigung am 02.08.11 da sein. Wo habe ICH meinen Vertag nicht eingehalten?????
In Posting #96 schreibst Du:
"(...)Dort steht ich könne erst zum 01.11.2012 kündigen"
und das ist dfie Meinung "deines Vertragspartners".
Ob das nun stimmt oder nicht, kann hier niemand beurteilen
Außerdem bin ich der Meinung, daß es nur kontraproduktiv sein kann, wenn man versucht, solche Probleme öffentlich in einem Forum zu diskutieren.
Ich hatt ein ähnliches Problem mit Vodafone.
Da ging es um die Frage, ob sich mein Vertrag um 12 oder 24 Monate verlängert hat.
VDF meint 24 Monate, meine Meinung war 12 Monate.
Nach heftigem Schriftwechsel per Fax gab VDF nach und ich war aus dem Vertrag.
In einem Forum, auch nicht im Vodafone-Forum, wäre das bestimmt nicht so gelaufen
Bringen wirs doch auf einen einfachen Punkt:
- Die Kündigung wurde extra spät abgeschickt, und zwar per Post ohne Einschreiben/Rückschein
- Die Kündigung ging bei Versatel erst NACH Ablauf der Kündigungsfrist ein
- Die Kündigung wird somit erst nach der Verlängerung der Laufzeit wirksam, da die Fristen nicht eingehalten wurden
Und damit ist aus die Maus, schlicht und ergreifend.
Wir gut, dass ihr hier über andere von oben herab Urteilt über Leute die, wahrscheinlich zu naiv, an faires Vertragshandeln glauben.
Für alles weitere halte ich mich an den Ratschlag von Günter und beende die öffentliche Diskussion hier.
Mach du dir doch mal lieber Gedanken über faires Vertragshandeln. Versatel hält seinen Vertrag und die Fristen ein, du scheinst das ja nicht zu wollen.
Wenn mein Vertrag mit einer Laufzeit von 24 Monaten am 02.11.09 beginnt kann ich zum 02.11.2011 kündigen. Somit muss die Kündigung am 02.08.11 da sein.
Ich habe den Brief am 29.07 abgeschickt, damit ist ja wohl alles gesagt!
Ich habe den Brief am 29.07 abgeschickt, damit ist ja wohl alles gesagt!
Nein Himmelkreuzkruzitürken, auch wenn du das hundertmal schreibst ist es doch falsch! So begriffsstutzige Menschen können einen aufregen. WANN du deinen Brief abgeschickt hast ist PIEPE! WURSCHT! EGAL! IRRELEVANT! INTERESSIERT KEINE ALTE SAU!
Ausschlaggebend ist nur und ausschließlich, wann der Brief EMPFANGEN wurde, wann bequemst du dich eigentlich mal das zu kapieren?
Mann! Mann! Mann! Das kann's doch langsam nicht mehr sein!
Bernard, kann es sein, dass du heute mit dem falschen Bein aufgestanden bist?
Es gibt die sogenannte Dreitagesfiktion, die besagt, dass ein abgeschickter Brief innerhalb von drei Tagen beim Empfänger eingegangen ist, wenn nichts gegenteiliges bewiesen ist.
Mit Dreitagesfiktion wird die Anordnung des § 41 Abs. 2 VwVfG bezeichnet, der gemäß ein schriftlicher Verwaltungsakt drei Tage nach Aufgabe zur Post als frühestens zugestellt gilt. Geht er später zu, gilt die Fiktion nicht. Eine Dreitagesfiktion unter gleichen Bedingungen ordnet auch § 4 Abs. 2 VwZG für die Zustellung mittels Einschreiben an, soweit der Zugang von der Behörde nicht durch den Rückschein bewiesen werden kann.
Nachtrag: Falls das jetzt einer Erklärung bedarf: Die Dreitagesfiktion gilt bei behördlichen Verwaltungsakten und gilt entsprechend nicht bei dieser Kündigung. Hierzu § 41 Abs. 2 VwVfG (Verwaltungsverfahrensgesetz):
(2) Ein schriftlicher Verwaltungsakt, der im Inland durch die Post übermittelt wird, gilt am dritten Tag nach der Aufgabe zur Post als bekannt gegeben. Ein Verwaltungsakt, der im Inland oder in das Ausland elektronisch übermittelt wird, gilt am dritten Tag nach der Absendung als bekannt gegeben. Dies gilt nicht, wenn der Verwaltungsakt nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist; im Zweifel hat die Behörde den Zugang des Verwaltungsaktes und den Zeitpunkt des Zugangs nachzuweisen.
Der Paragraph 149 BGB kennt nur den unbestimmten Rechtsbegriff der regelmäßigen Beförderung. Hier wird in der Rechtssprechung gern auf das Verwaltungsverfahrensgesetz verwiesen.
Irgendwie wird im Gesetzestext von § 149BGB kein Bezug auf §41/2 VwVfG genommen. Hier nochmal der Gesetzestext:
§ 149
Verspätet zugegangene Annahmeerklärung
Ist eine dem Antragenden verspätet zugegangene Annahmeerklärung dergestalt abgesendet worden, dass sie bei regelmäßiger Beförderung ihm rechtzeitig zugegangen sein würde, und musste der Antragende dies erkennen, so hat er die Verspätung dem Annehmenden unverzüglich nach dem Empfang der Erklärung anzuzeigen, sofern es nicht schon vorher geschehen ist. Verzögert er die Absendung der Anzeige, so gilt die Annahme als nicht verspätet.
Ich weiß also ehrlich gesagt nicht, was du damit bezwecken willst wenn du einem Paragraphen des BGB einen Paragraphen des Verwaltungsgesetzwerkes zuzuordnen versuchst
Bernard, kann es sein, dass du heute mit dem falschen Bein aufgestanden bist?
Es gibt die sogenannte Dreitagesfiktion, die besagt, dass ein abgeschickter Brief innerhalb von drei Tagen beim Empfänger eingegangen ist, wenn nichts gegenteiliges bewiesen ist.
lexexakt - Rechtslexikon Dreitagesfiktion
Mit Dreitagesfiktion wird die Anordnung des § 41 Abs. 2 VwVfG bezeichnet, der gemäß ein schriftlicher Verwaltungsakt drei Tage nach Aufgabe zur Post als frühestens zugestellt gilt. Geht er später zu, gilt die Fiktion nicht. Eine Dreitagesfiktion unter gleichen Bedingungen ordnet auch § 4 Abs. 2 VwZG für die Zustellung mittels Einschreiben an, soweit der Zugang von der Behörde nicht durch den Rückschein bewiesen werden kann.
Das betrifft aber genau den umgekehrten Fall.
Hier geht es darum, wann eine Brief (der Verwaltung!) als frühestens zugestellt gilt.
Außerdem ist auch nichts über Werktage bzw. Wochenende gesagt.
Da allgemein für Fristen immer nur Werk-/Arbeitstage zählen, wäre der dritte (Arbeits-)Tag der 3. August 2011.
Außerdem scheint mir diese "Dreitagesfiktion" der österreichischen Rechtsprechung entnommen (recht.verwaltung.at)
Ein Einwurf geht also in mehrerer Hinsicht ins Leere
Selbst, wenn es ein Begrif aus der deutschen (Verwaltungs-)Rechtsprechung wäre.