Hier können Leute die Probleme haben, sich an das Team von Marcell D’Avis wenden um schnell und kompetent geholfen zu werden.
Eine der neuen Kundenzufriedenheitsmaßnahmen die jetzt und 2010 beginnen werden.
Als nächstes kommt eine kostenlose Supportrufnummer, eine intelligentere Sprachmenüsteuerung die das Anliegen zum technischen und kaufmännischen Support verkürzen sollen und einfachere Tarifwechselmöglichkeiten für Bestands- und Neukunden.
Ich denke die neue "Zufriedenheitsoffensive" ist ein großer Blöff!
Mein Problem habe ich im 1und1-Blog unter Einhaltung der Regeln gepostet.
Wurde jedoch nie freigeschaltet
Unter Anderem habe ich dort das "mobile Internet" für 29,- €.
Mein Handy war bereits 2x in Reparatur und ist erneut defekt.
Laut meinem Anwalt habe ich das Recht es zurückzugeben
und mir das Geld auszahlen zu lassen.
Von 1und1 verweigert
1und1 schlägt den Tausch des Handys gegen ein neues Gerät gleichen Typs vor.
Dies möchte ich auf Grund der massiven Schwierigkeiten nicht.
Anwalt schlägt vor bei 1und1 einen Kompromiss zu suchen und nicht aufs Recht zu pochen, da sie den "längeren Hebel" gerne ausnutzen.
Also schlage ich vor ein anderes Handy aus dem Sortiment zu schicken.
Die Differenz des Kaufpreises beträgt 50,- €, welche ich selbstverständlich bezahlen möchte.
Von 1und1 verweigert
KULANZANGEBOT von 1und1 :
Das gewünschte Handy wird geschickt mit folgenden Bedingungen:
- 100,- € statt Differenzbetrag von 50,- €
- erneute 24 Monate Vertragslaufzeit
- neue Rufnummer
- der bestehende Vertrag wird dann storniert
Tja was soll ich sagen, da bleibt mir nur das neue Handy gleichen Typs zu nehmen und dies zu verkaufen.
Ein anderes Handy muss ich mir dann ohne Subvention kaufen.
Naja - Kündigung für den Vertrag ist bereits raus.
Aber scheinbar findet der Postbote den Briefkasten nicht?
Das Bestätigungsschreiben der Kündigung kommt jedenfalls scheinbar nicht an...
Leider hat dein Anwalt nicht recht. Der Verkäufer hat das recht der dreimaligen Nachbesserung und erst dann hast Du das Recht der Wandelung. Dabei ändert sich dann deine Vetragslaufzeit natlich nicht.
Bin selber im Handel tätig und wir kenne die Problematik.
Dein Anwalt sollte das aber eigentlich wissen.
Technische Geräte egal welche können immer ausfallen. Dafür gibt es die EU Gewährleistung, dann die eventuellen Herstellergarantien.
Doch die Anzahl der Reperaturversuche ist per OLG Urteil bestätigt. Kannst natürlich versuchen zum BGH durchzukommen nur wie realistisch ist das?
Erst nach dem 3. fehlgeschlagenen Reparaturversuch hat der Kunde die Optionen auf eine weitere Reparatur, ein neues Gerät oder Rückgabe des Gerätes und Erstattung des Preises.
Lass es einfach noch mal reparieren, danach hast du alle Fäden in der Hand...
Nun mache nicht mal die Pferde scheu. Das Dir bei dem nächsten Handy wieder und wieder das gleiche passiert ist nicht sehr wahrscheinlich. Eines ist in der heutigen zeit so es braucht manchmal Geduld. Die Geräte haben immer mehr Funktionen und das macht sie eher anfälliger. Ich habe noch uralt Handys zuhause rumliegen die gehen einfach nicht kaputt. Nur sie sind eben irre groß, der Akku hält nicht lange usw eben veraltet.
Schaue die die neuen Autos an mit der Elektronik sind die Werkstätten auch überfordert. Die kosten richtig Geld und da beschwert sich keiner das wird dann kommentarlos geschluckt.
Außer in den Fällen des § 281 Abs. 2 und des § 323 Abs. 2 bedarf es der Fristsetzung auch dann nicht, wenn der Verkäufer beide Arten der Nacherfüllung gemäß § 439 Abs. 3 verweigert oder wenn die dem Käufer zustehende Art der Nacherfüllung fehlgeschlagen oder ihm unzumutbar ist. Eine Nachbesserung gilt nach dem erfolglosen zweiten Versuch als fehlgeschlagen, wenn sich nicht insbesondere aus der Art der Sache oder des Mangels oder den sonstigen Umständen etwas anderes ergibt.
§ 437 BGB
Ist die Sache mangelhaft, kann der Käufer, wenn die Voraussetzungen der folgenden Vorschriften vorliegen und soweit nicht ein anderes bestimmt ist,
1. nach § 439 Nacherfüllung verlangen,
2. nach den §§ 440, 323 und 326 Abs. 5 von dem Vertrag zurücktreten oder nach § 441 den Kaufpreis mindern und
3. nach den §§ 440, 280, 281, 283 und 311a Schadensersatz oder nach § 284 Ersatz vergeblicher Aufwendungen verlangen.
Dann geh halt zu deinem Anwalt, wenn er und du meinen. Lass dich nicht aufhalten.
Genau das wolltest du doch jetzt hören, richtig? An anderer Meinung warst du sowieso nie interessiert.
@Pappe
Dass schon nach 2 fehlgeschlagenen Versuchen der Reparatur der Kunde das Recht hat, sich "auszusuchen", ob er eine weitere Reparatur, den Austausch des Gerätes (maximal gleichwertig, nicht teurer außer mit Draufzahlung) oder Auszahlung nimmt, ist nur so, wenn bei jeder Reparatur exakt dasselbe Teil kapuut war. Also wenn jedes Mal z.B. das Display des Handys defekt gewesen wäre. Ist es einmal das Display - Reparatur, dann einmal der Akku - Reparatur und dann wieder das Display, besteht dieses Recht noch nicht.
So kenne ich das aus meiner Zeit als Aushilfe im Elektromarkt.
Von daher musst du wohl erstmal noch eine Reparatur in Kauf nehmen oder dir ein anderes Gerät "raushandeln".
Beste Grüße,
Julian
P.S.: Wenn du absolute Rechtssicherheit willst, geh zur Verbraucherzentrale, das ist wesentlich günstiger als ein Anwalt...
hmmmm - im meinem Fall kann ich sagen, daß sich bei 1+1 nichts geändert hat.
1+1 stellt fest, daß an meinem neuen Standort die Leitungsgeschwindigkeit geringer ist als beauftragt (das sehen die sogar selbst ein). Dennoch bestehen sie darauf, daß ich meine Kündigung zurückziehe (Restlaufzeit 4 Monate) und den kostenpflichtigen Umzug beauftrage, um anschließend eine kostenpflichtige Aufhebung des Vertrages angeboten zu bekommen.
WOW; BEEINDRUCKENDER KUNDENSERVICE !!!!
Ich bin nun ein zufriedener Kunde - eines anderen Unternehmens. Ich habe dort sogar die Erfahrung gemacht, daß es freundlichen Hotline Mitarbeiter gibt, die im stande sind, innerhalb von drei Minuten ein Problem zu lösen. In fast vier Jahren bei 1+1 ist mir dieses nie begegnet.
Egal - VERGANGENHEIT - auf nie mehr wiedersehen....