Widerrufs- und Rückgaberecht gemäß § 312d I BGB
Sind somit die Voraussetzungen bei einem Fernabsatzvertrag für ein Widerrufs- und Rückgaberecht gegeben, hat der Verbraucher die Möglichkeit den Fernabsatzvertrag zu widerrufen.
a) Die Widerrufsfrist
Der Widerruf selbst richtet sich nach §§ 355- 359 BGB. Die Widerrufsfrist selbst beträgt gemäß § 355 I BGB zwei Wochen. Der Beginn der Zweiwochenfrist ist jedoch, damit sie ordnungsgemäß zu laufen beginnt, an einige Voraussetzungen gebunden, die in der Praxis nur selten eingehalten werden:
Gemäß § 312d II BGB muss der Unternehmer gemäß § 312c II BGB bestimmte Informationspflichten einhalten. Tut er dies nicht, beginnt die Widerrufsfrist nicht zu laufen. Diese Informationspflichten sind äußerst umfangreich und werden nach unseren Erfahrungen nur seltensten Fällen eingehalten.
Die Informationen sind durch den Unternehmer spätestens bis zur vollständigen Erfüllung des Vertrages, bei Waren spätestens bei Lieferung an den Verbraucher, in Textform mitzuteilen. Unternehmern ist es daher anzuraten, eine ordnungsgemäße Information gemäß § 312c II BGB bei Warenlieferungen in Papierform (Ausdruck) beizulegen. Alles andere schafft nur Beweisprobleme, da der Unternehmer die ordnungsgemäße Information nachweisen muss.
Der Inhalt der Informationspflichten des Unternehmers richtet sich nach der BGB- Info- Verordnung und muss mindestens enthalten: 1. die Identität des Unternehmers
2. seine Anschrift
3. wesentliche Merkmale der Ware oder Dienstleistung sowie Informationen darüber, wie der Vertrag zustande kommt
4. die Mindestlaufzeit des Vertrages, wenn dieser eine dauernde oder regelmäßig wiederkehrende Leistung zum Inhalt hat.
5. eine Vorbehalt, eine in Qualität und Preis gleichwertige Leistung zu erbringen und einen Vorbehalt, die versprochene Leistung im Fall ihrer Nichtverfügbarkeit nicht zu erbringen.
6. den Preis der Ware oder Dienstleistung einschließlich aller Steuern oder sonstigen Preisbestandteile
7. gegebenenfalls zusätzlich anfallende Liefer- und Versandkosten
8. Einzelheiten hinsichtlich der Zahlung und der Lieferung oder Erfüllung
9. das Bestehen eines Widerruf- oder Rückgaberechts
Dies sind u.a. die Informationen, die der Unternehmer bei Fernabsatzverträgen immer zu erteilen hat. Kommt ein Widerrufsrecht in Betracht, sind ferner noch folgende Informationen zu erteilen: 1.Informationen über die Bedingungen, Einzelheiten der Ausübung und Rechtsfolgen des Widerrufs- bzw. Rückgaberechts sowie über den Ausschluss des Widerrufs- oder Rückgaberechts.
2. Die Anschrift der Niederlassung des Unternehmens, bei der der Verbraucher Beanstandungen vorbringen kann sowie eine ladungsfähige Anschrift des Unternehmens und bei juristischen Personen, Personenvereinigungen oder -gruppen auch den Namen des Vertretungsberechtigten.
3. Informationen über Kundendienst und geltende Gewährleitungs- und Garantiebedingungen.
4. Kündigungsbedingungen bei Verträgen, die ein Dauerschuldverhältnis betreffen und für eine längere Zeit als ein Jahr oder für unbestimmte Zeit geschlossen werden.
Es wird in der Literatur vertreten, dass die zu Nr. 1-4 genannten Informationen dem Verbraucher selbst dann noch mal mitgeteilt werden müssen, wenn dies vorvertraglich bereits geschehen ist. Ein Hinweis auf der Internetseite des Unternehmers ist daher nicht ausreichend.
Wie somit zu erkennen ist, sind die Informationspflichten sehr umfangreich. Werden diese auch in einem einzigen Punkt nicht erfüllt, beginnt die Widerrufsfrist von zwei Wochen nicht zu laufen. Wir raten Unternehmern daher, anhand des Gesetzestextes der BGB- Info- Verordnung diese Informationen genau und sorgfältig zu erbringen. Des Weiteren ist zu beachten, dass gemäß § 355 II 1 BGB dem Verbraucher eine deutlich gestaltete Belehrung über sein Widerrufsrecht entsprechend den Erfordernissen des eingesetzten Kommunikationsmittels in Textform mitgeteilt werden muss. Hier kann analog die Rechtsprechung zum Verbraucherkreditgesetz oder Haustürwiderrufsgesetz herangezogen werden. Daher kann nach unserer Auffassung die Widerrufsbelehrung gar nicht deutlich genug gestaltet sein. Die Widerrufsbelehrung muss sich daher durch Farbe, größere Schrift, Sperrschrift oder Fettdruck in nicht zu übersehender Weise aus dem übrigen Text herausheben. Bei einem im Übrigen gleichförmigen Schriftbild reicht ein geringerer Randabstand und die Verwendung größerer Absätze nicht aus, wie auch eine Unterstreichung oder die graue Unterlegung des Belehrungstextes. Die Belehrung selbst darf keine verwirrenden oder ablenkenden Zusätze enthalten. Ein beliebter Fehler ist deshalb die Bitte des Unternehmens, Gründe für den Widerruf anzugeben. Auch wenn sich in einem geringen Abstand ein anderer Text befindet, der auf Grund seiner Gestaltung stärker ins Auge springt als die Belehrung, sind die Voraussetzungen für eine ordnungsgemäße Belehrung nicht gegeben.
b) Der Widerruf an sich
Die Widerrufs- oder Rückgabefrist des Verbrauchers beträgt zwei Wochen, gemäß § 355 I 2 BGB. Der Widerruf selbst muss keine Begründung enthalten.. Der Widerruf selbst erfolgt durch eine Widerrufserklärung in Textform oder durch eine Rücksendung der Ware innerhalb von zwei Wochen ab Fristbeginn. Zu Fristwahrung selbst genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufes oder der Ware, so dass es nicht darauf ankommt, wann der Unternehmer die Ware zurück erhält.
Sowohl der Widerruf wie auch die Belehrung des Unternehmers bedürfen der so genannten Textform. Die Textform ist in § 126b BGB geregelt. Die Erklärung muss somit in einer Urkunde oder auf eine andere, zur dauerhaften Wiedergabe in Schriftzeichen geeigneten Weise abgegeben werden, die Person des Erklärenden nennen und den Abschluss der Erklärung durch Nachbildung der Namensunterschrift oder anders erkennbar machen. Soweit der etwas umständliche Gesetzestext. Die Erklärung selbst muss letztlich so abgegeben sein, dass der Text dauerhaft wiedergegeben werden kann. Ausreichend ist hier eine am Computer abgefasste und per e-Mail zugeleitete Erklärung. Denkbar ist auch eine Diskette oder CD.
Der Lesbarkeitserfordernis ist genüge getan, wenn der Empfänger den Text auf seinem Bildschirm lesen kann. Die Erklärung kann auch per Post oder per Fax übermittelt werden. Bei einer Übermittlung durch Fax oder e- Mail muss jedoch ein Absender angegeben sein, dass heißt entweder die Faxnummer oder die e-Mailadresse. Ferner muss die Person des Erklärenden angegeben sein, also ein Absender. Eine mechanisch hergestellte Unterschrift ist ausreichend.
************************************************** ******
So nun mal das Wiederufsrecht ganz ausführlich.
Für die die es mal so nebenbei interessiert.
Zudem ist nicht immer alles juristisch conform was in AGB´s steht.
Man sollte dann bei wichtigen Sachen schon mal die AGB´s eines Vertrages
genau Prüfen lassen.
Das meiste ist aus Gesetzestexten übernommen, aber manche Unternehmen schmuckeln auch eigene Pasagen hinein die so nicht rechtens sind. Meist weil sie gegen andere gesetze verstossen.
Deshalb darf auch die Ausschlußklausel nicht fehlen.
Übrigens, das Wiederufsrecht gilt für alle Fernabsatzverträge.
Der Clou ist es nun zu erfahren wann im Einzelfall die Wiederufsfrist beginnt.
Grundsätzlich ab Vertragsabschluss, ausnahme gibt es immer.
Zum Beispiel wenn es sich um verderbliche Waren handelt, wie auch oben kurz beschrieben.
Bei Dienstleistungen die standartisiert sind siehts wieder anders aus.
Das trifft auf die Providerprodukte zu, solange im Vertrag nicht besonderheiten vereinbart werden, die von der Regelvertragsform abweicht.
@Guenter24
der Selbstlieferungsvorbehalt ist nur ein sehr dünner Rettungsanker von seiten von Alice.
Denn man hat den Vertrag mit Alice nicht mit anderen Telekomunikationsanbieter wie Telekom. Zudem wird einem ja auch gleich gesagt am Telefon ob eine Lieferung der Dienstleistung möglich ist oder nicht.
Folgedessen wenn es erst möglich ist auch schriftlich bestätigt wird,
dann im letzten Momment aber durch Drittverschulden nicht klappt mit der Lieferung, ist diese Klausel in meinen Augen nichtig.
Denn technisch ist die Lieferung möglich.
Das ein anderer Vertragsunabhängiges Unternehmen dann sagt nö,
ist zumindest juristisch sehr fraglich.
Ich hoffe denn einen oder anderen vieleicht geholfen zu haben.
Quelle des Textes
Internetrecht - Widerrufsrecht Fernabsatzgesetz