Ich stehe zur Zt. vor einem Wechsel meines Providers.
Aus Sicherheitsgründen habe ich meine Kündigung selbst veranlasst.
Bei einem Rückruf meines bisherigen Providers wurde mir erklärt, ich solle meine Kümndigung widerrufen und den neuen Anbieter kündigen lassen, da sonst keine Rufnummermitnahme möglich sei.
Das habe ich natürlich nicht gemacht.
Um die Sache genau zu klären, habe ich statt dessen eine Anfrage an die BNetzA zu diesem Thema gestellt.
Da die Antwort für alle hier interessant sein dürfte, habe ich diese hierher kopiert:
Vorgangsnummer T2011-03-18-0209/216-3/-6l Verbraucherservice der Bundesnetzagentur
Sehr geehrter Herr XXX,
vielen Dank für Ihre E-Mail, in der Sie die Bundesnetzagentur bitten, Sie bei Ihrem Wechsel von xxxxxxxxxxxxxxxxxxx zu Ihrem neuen Telekommunikationsanbieter zu unterstützen.
Lassen Sie mich dazu wie folgt Stellung nehmen:
Bei einem Wechsel des Anbieters besteht ein Rechtsanspruch auf Beibehaltung der Rufnummer (allgemein als "Portierung" bezeichnet).
Eine entsprechende Regelung wurde zur Förderung des Wettbewerbs und der Interessen der Telefonkunden in das Telekommunikationsgesetz (TKG) aufgenommen (§ 46 Abs. 2).
Die Regelung soll verhindern, dass Kunden wegen des drohenden Verlusts einer Nummer von einem Anbieterwechsel absehen bzw. bei einem Wechsel eine neue Rufnummer kommunizieren müssen.
Ein "Wechsel des Anbieters" liegt vor, wenn der Endnutzer einen Vertrag mit einem neuen Anbieter des Telefondienstes abgeschlossen hat, und die Vertragsbeziehung bezüglich des Telefondienstes mit dem bisherigen Anbieter beendet ist.
Bei einem Vertragswechsel ohne Wechsel des Anbieters besteht nach dem TKG hingegen kein Rechtsanspruch auf Beibehaltung der Rufnummer.
Es steht somit im Ermessen des Anbieters, ob er die Beibehaltung ermöglicht.
Bei einer Portierung wird mit dem Ende des alten Vertrages die Rufnummer auf den Vertrag mit dem neuen Anbieter übertragen und in den Telekommunikationsnetzen werden entsprechende technische Änderungen vorgenommen. Der Kunde muss die Portierung beim neuen Anbieter beauftragen.
Der neue Anbieter stimmt die Portierung dann mit dem alten Anbieter ab.
Der alte Anbieter schaltet nach dem letzten Tag der Vertragslaufzeit die Rufnummer bei sich ab.
Bei der Portierung wird angestrebt, dass die Rufnummer beim neuen Anbieter möglichst noch am gleichen Tag angeschaltet wird.
Damit dieser Prozess reibungslos funktioniert, müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:
* Der Vertrag mit dem abgebenden Anbieter muss am Tag der Portierung beendet sein.
* Mit dem aufnehmenden Anbieter muss zum Tag der Portierung ein Vertrag geschlossen sein, der die Importierung der Rufnummer umfasst.
* Zur Sicherstellung einer unterbrechungsfreien Erreichbarkeit muss bei Ortsnetzrufnummern der aufnehmende Anbieter den Portierungsauftrag mindestens sechs Arbeitstage vor dem Ende des Vertrages bei dem abgebenden Anbieter erteilt haben. Damit der neue Anbieter Gelegenheit hat, den alten Anbieter fristgemäß zu kontaktieren, sollte der Kunde den Portierungsauftrag einige Tage vor Ablauf der 6-Tages-Frist beim aufnehmenden Anbieter gestellt haben.
* Die Portierung ist nur möglich, wenn die Kundendaten beim alten und neuen Anbieter identisch verzeichnet sind. Kunden, die den Anbieter wechseln wollen, sollten deshalb vor der Kündigung Ihres Vertrages beim alten Anbieter ggf. ihre Daten aktualisieren lassen.
Wird eine portierte Rufnummer bei Kündigung des Zugangs zum öffentlichen Telefonnetz ohne weitere Portierung frei, muss sie an den ursprünglichen Anbieter ("originären Zuteilungsnehmer") zurückgegeben werden.
Die Rückgabe soll bei Ortsnetzrufnummern erst drei Monate nach dem Wirksamwerden der Kündigung erfolgen, damit dem bisherigen Anbieter innerhalb dieser Frist eine Wiederzuteilung an den bisherigen Kunden möglich ist.
Solange die Rufnummer nicht zurückgegeben ist, kann sie zu einem anderen Anbieter portiert werden, sofern die Kündigung noch nicht wirksam ist.
Eine abgeleitete Zuteilung an andere Teilnehmer darf erst nach der Rückgabe und nur durch den originären Zuteilungsnehmer erfolgen.
Ein Wechsel eines Anbieters im Sinne von § 46 Abs. 2 TKG setzt nach hiesigem Verständnis also voraus, dass der Endnutzer nicht nur einen Vertrag mit einem neuen Anbieter des Telefondienstes abgeschlossen hat, sondern auch, dass die Vertragsbeziehung bezüglich des Telefondienstes mit dem bisherigen Anbieter - entsprechend der vertraglich vereinbarten Terminsituation - tatsächlich beendet worden ist.
Vor Ablauf des Vertrages haben Sie keinen Rechtsanspruch auf Mitnahme der Rufnummer. Ihren Unterlagen entnehme ich, dass Sie Ihren Vertrag bei XXXXXXXX zum 15.06.2012 kündigten.
Auch XXXXXXXX bestätigte Ihnen diesen Kündigungstermin.
Die Portierung Ihrer Rufnummern vor diesem Datum wäre daher nicht möglich.
Sie können allenfalls nachfragen, ob Ihr bisheriger Anbieter die Mitnahme zu einem früheren Zeitpunkt auf Kulanzbasis ermöglicht.
Wenn im Übrigen der Kunde seinem alten Anbieter selbst kündigt und nicht den neuen Anbieter mit der Kündigung seines alten Vertrages beauftragt, ist dies zwar nicht spezifikationskonform, darf jedoch im Ergebnis nicht dazu führen, dass eine Portierung nicht durchgeführt wird.
Ausschlaggebend ist die Vorlage des Portierungsauftrages vom aufnehmenden Anbieter beim abgebenden Anbieter vor dem Wirksamwerden der Kündigung.
Mit freundlichen Grüssen
Ihr Verbraucherservice
verbraucherservice@bnetza.de
https://www.bundesnetzagentur.de
25.03.2011