Hallo, habe seit Dez. 2011 einen 6000er DSL + Fon-Vertrag mit 1&1.
6000 MBit/s werden nie erreicht (z.Z. 1750). Liegt daran, dass ich am
"Ende der Strippe" liege. Vor Vertragsabschluß wurde die Verfügbarkeit von
6000 MBit/s geprüft und bestätigt. Filme ansehen ist unmöglich (ruckeln),
Mailen mühsam (gr. Dateien dauern ewig). 1&1 kann den Vertrag offensichtlich nicht erfüllen, entläßt mich aber nicht aus demselben.
Was kann ich tun?
Gleich 2 Freunde von mir arbeiten in dieser Abteilung. Ich wüsste was davon wenn die dicht gemacht würde...
Dachte ich es mir doch. Warum sagst du nicht, dass du bei 1&1 arbeitest?
Ich war auch 6 Jahre Kundenberater und hatte es in der Signatur stehen. Da gab es zwar immer mal einen Hilferuf per PM, aber damit konnte ich leben, auch wenn ich für diese Hilfen keine Provisionen bekommen habe
Mittlerweile vermittele ich halt alle Anbieter. Die KB's gibt es ja offiziell nicht mehr.
Ich war auch 6 Jahre Kundenberater und hatte es in der Signatur stehen.
Mittlerweile vermittele ich halt alle Anbieter. Die KB's gibt es ja offiziell nicht mehr.
aber die Jacke von der Segelregatta hängt immer noch in meinem Schrank.
Soll ich die jetzt müllen? hehe
Na Provisionen gibts schon ewig nicht mehr vor allen Dingen nicht wenn man Mitarbeiter ist. Ich helfe unendgeltlich, weil gerne. Ist doch klar ^^
Ja und genau wegen dem VoIP wird die SoKü angeboten. Das ist richtig. (Deswegen ja auch nur bei einem TAL-Anschluss) Wenn man selbst per E-Mail an Davis darauf drängt dann geht das in der Regel auch durch.
AW: Vorzeitige "Vertragsauflösung" (richtig: Beendigung durch Kündigung)
Es geht nicht um Kulanz oder Rechte des Providers, sondern um das Recht des Kunden, vor dem Ende der vereinbarten Laufzeit zu kündigen.
Ist die vereinbarte Geschwindigkeit am Anschluss technisch nicht möglich oder leistet sie der Provider trotz Fristsetzung nicht, ist der Kunde berechtigt, vorzeitig zu kündigen. AGB, nach welchen der Provider nur die tatsächlich erreichbare, erheblich niedrigere Geschwindigkeit, der Kunde aber trotzdem das volle Entgelt leisten muss, sind nach § 307 BGB unwirksam, weil sie den Kunden unangemessen benachteiligen. (Aktenzeichen: 340 C 3088/08 AG Fürth)
Die Geschwindigkeit des DSL-Anschlusses kann man z.B. auf speedmeter.de und computerbild.de selbst ermitteln.
Jochen, das ist ein Amtsgerichtsurteil und nur für diesen einen Fall anwendbar. Andere Amtsgerichte können in selbst absolut gleichen Fällen anders entscheiden. Amtsgerichtsurteile sind nicht auf andere, gleiche Fälle übertragbar.
Grundsätzliche Urteile, die eine allgemeine Gültigkeit haben, werden nicht von Amtsgerichten gefällt.
Streiche einfach das Urteil aus deinem Gedächtnis.
Um einen Kollegen hir aus dem Forum zu zitieren:
Zitat von scolopender
Du kennst den Wert, den das von Dir genannte Amtsgerichtsurteil für Dich hat, nicht, darum sage ich ihn Dir jetzt: Keinen. Null. Nada. Genauso wie alle anderen je gefällten Amtsgerichtsurteile. Auch dieses Urteil behandelt einen Einzelfall (nämlich genau den Streit zwischen den dort genannten Kläger und Beklagten), hat sonst keine nachhaltige (etwa gesetzgeberische) Wirkung und ist auch nicht auf vermeintlich gleiche Fälle (z.B. einem Deinigen) übertragbar.
Hardwaremensch: Ich weiß, dass
- nicht einmal 0,01% aller Urteile - auch der LG und OLG - bindend sind;
- Amtsgerichte immer dann grundsätzliche Urteile fällen (müssen), wenn Grundsätze für die Entscheidung relevant sind;
- vor allen diejenigen die Einzelfallwirkung eines Urteils betonen, denen dieses Urteil nicht passt - z.B. wegen eigener Interessen;
- per Definition nicht Urteile allgemein gelten, sondern Gesetze;
- der "Wert" eines Urteils davon abhängt, wie stringent es dem Gesetz folgt;
- dass § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB lautet: Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen.
Wer es für angemessen hält, für einen Bruchteil der vereinbarten Leistung die volle Gegenleistung zu erbringen, mag einen 7er BMW bestellen und bezahlen und sich mit der Lieferung eines Polos begnügen.
Immr dieses Pseudo-Halbwissen und vor allem dann der Drang Andere mit ins Unglück zu ziehen.
Dann mal Ohren auf und aufgemerkt:
Amtsgerichtsurteile sind NIE grundsätzlich. Ein grundsätzliches Urteil fällt beispielsweise der Bundesgerichtshof, aber auf keinen Fall der keline Amtsrichter.
Ein Amtsgerichtsurteil ist nur und ausschließlich auf den betreffenden Fall für das es gesprochen wurde anwendbar und ansonsten für keinen anderen Fall.
Ist das jetzt mal KLAR und EINDEUTIG angekommen und für jeden verständlich?
Oder muss ich dir jetzt wirklich sagen, wohin du dir dein Amtsgerichtsurteil stecken kannst?
- dass § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB lautet: Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen.
Wer es für angemessen hält, für einen Bruchteil der vereinbarten Leistung die volle Gegenleistung zu erbringen, mag einen 7er BMW bestellen und bezahlen und sich mit der Lieferung eines Polos begnügen.
Du wirst nicht grob und unangemessen benachteiligt. Wer einen Vertrag abschließt, muss sich die Bedingungen anschauen. Wenn er etwas dabei nicht versteht, muss er sich schlau machen, bevor der Vertrag abgeschlossen wird.
Du weißt von vorneherein, dass du nicht "eine Leitung mit fixen 6000 KBit" mietest, sondern du wirst mehrfach und eindeutig darauf hingewiesen, dass du "eine Leitung mit bis zu 6000 KBit" mietest.
Sollte dir diese Aussage unklar sein, müsstest du nachfragen. Dann würde dir erklärt, dass eine DSL-Leitung physikalischen Gesetzen unterliegt, an denen nichts geändert werden kann und dass die letztendlich bei dir ankommende, stabil synchronisierte Geschwindigkeit - je nach den physikalischen Leitungseigenschaften - irgendwo zwischen 384 KBit und 6000 Kbit (in diesem Beispiel) liegen wird.
Wenn du dann den Vertrag abschließt, willigst du klaren Verstandes ein, dass du "bis zu xy KBit" erhalten wirst und dies akzeptierst.
Als letzten Hinweis in dieser Sache sei angemerkt:
diese Praxis der Provider, ALLER Provider im Übrigen, wird seit über einem Jahrzehnt angewendet. Sollte da etwas faul dran sein, wäre dies längst gerichtlich von z.B. den Verbraucherzentralen geprüft worden - und zwar von einem Bundesgericht mit weisenden Befugnissen an die Judikative und damit Allgemeingültigkeit.
Und nicht von irgendwelchen Amtsrichtern, die in den meisten Fällen gar keine Fachkenntnis haben.
Nicht umsonst sind Amtsrichter Amtsrichter und nicht Landes- oder Bundesrichter, die entsprechende juristische Kompetenzen haben, um derlei angemessen zu beurteilen.
Da dies nicht passiert ist, kannst du dich getrost darauf verlassen, dass die Vertragsklauseln korrekt sind.
Und dein Autobeispiel ist von vorne bis hinten, links bis rechts und oben bis unten daneben. Wer ein Auto mit bestimmter Leistung kauft, kann diese Leistung auch jederzeit ausreizen, er braucht bloß das Gaspedal durchdrücken.
Ein DSL-Anschluss offenbart seine potenzielle Leistung erst, wenn er geschaltet ist und unterliegt auch dann noch natürlichen, physikalischen Schwankungen. Und genau dieser Gegebenheit ist mit den speziellen "bis zu..."-Verträgen Rechnung getragen. Wen das stört, der darf halt kein DSL nutzen...
Der BGH wird voraussichtlich nie darüber entscheiden; denn bis auf weiteres ist er grundsätzlich erst ab 20.000 EUR zuständig. Im übrigen sind die juristischen Kompetenzen der Richter in Deutschland prinzipiell gleich: Es gibt nur eine "Befähigung zum Richteramt".
Eure Rechtsansicht halte ich nach jahrzehntelanger anwaltlicher und richterlicher Tätigkeit für unrichtig. 1&1 hat jedenfalls auf meine fristlose Kündigung wegen Unmöglichkeit der vereinbarten Bandbreite von bis zu 16.000 kBit/s geantwortet:
<Betr.: Sonderkündigung
Wir haben Ihren 1&1 DSL-Anschluss überprüft und dabei mit Bedauern festgestellt, dass wir Ihnen keinen stabilen 1&1 DSL-Anschluss bereitstellen können. Wir erläutern Ihnen gerne die Zusammenhänge: Die Übertragungsgeschwindigkeit Ihres 1&1 DSL-Anschlusses ist von unterschiedlichen technischen und physikalischen Faktoren abhängig. Hierzu zählen unter anderem die Leitungslänge und der Leitungsquerschnitt. Auf diese Faktoren haben wir keinen Einfluss. Sie können von Straße zu Straße und von Haus zu Haus variieren. Daher bieten wir Ihnen die vorzeitige Kündigung Ihres Vertrags 1&1 Doppel-Flat 16.000 ... (Vertragsnummer) an. Bitte teilen Sie uns Ihren Wunschtermin für Ihre Kündigung mit. Damit wir Ihre Kündigung zügig für Sie bearbeiten können, benötigen wir Ihre eigenhändige Unterschrift in Schriftform. Diese liegt uns leider nicht vor. Selbstverständlich können Sie auch ein formloses Kündigungsschreiben einreichen. Bitte unterschreiben Sie dieses eigenhändig und geben Sie Ihre 1&1 Kundennummer sowie Vertragsnummer an. Senden Sie uns Ihr Schreiben bitte an folgende Adresse:
1&1 Telecom GmbH
Elgendorfer Str. 57
56410 Montabaur>
Eure Rechtsansicht halte ich nach jahrzehntelanger anwaltlicher und richterlicher Tätigkeit für unrichtig.
Nette Behauptung, die du da aufstellst. Nach dem, was du bisher geschrieben hast, wird dir das nur keiner hier glauben.
Im Übrigen kann ich 1&1 nur zu seiner Entscheidung gratulieren. Da haben sie dich günstig von der Hacke und nun kann sich ein anderer Provider mit dir rumärgern. Bin gespannt, wann du alle durch hast.
Dass die Provider Rechtsstreiten mit diesem thematischen Hintergrund aus dem Weg gehen, hat ausschließlich mit ökonomischen Aspekten zu tun.
Die Gewinnmarge ist derzeit bei den monatlichen Paketpreisen nahe der Null-€-Grenze. Jede Störung, die einen Technikereinsatz erfordert, reißt daher ein Minus in die Kalkulation.
Kunden, die nun mit langwierigen Auseinandersetzungen drohen, sind lieber gleich abzustoßen - sollen doch andere Anbieter ihren Ärger mit ihnen haben (und damit Kosten).
Eine bessere Leitung wirst du (auf jeden Fall nicht zum selben Preis) nicht bekommen.
Viel Erfolg also in Zukunft mit deinem Anschluss, möge sich der ganze Aufwand wegen ein paar MBit gelohnt haben...