ich habe eine eher rechtlich angehauchte Frage und hoffe, das mir jemand einen Rat geben kann:
Ich habe seit ca. 1/2 Jahr bei der Telekonm Entertain SAT. Es sind bei dem Angebot von der Telekom bis zu 16.000 je nach Anschlussmöglichkeit drin. Bei mir sind leider auf technischen Gründen nur 6000 drin. Darüber wurde ich auch in meiner Auftragsbestätigung informiert.... soweit so gut. Jetzt habe ich letztens bei der Telekom angerufen und nebenbei gefragt, ob vielleicht schon eine schnelle Leitung verfügbar ist. Die Dame am Telefon hat dies bestätigt und mir eine Auftragsbestätigung für die erhöhung der DSL Geschwindigkeit auf 16000 zugesendet. Die Auftragsbestätigung habe ich erhalten und das steht dort auch so drin inkl. Datum der Umstellung. Einen Tag später kam ein erneuter Brief indem mir mitgeteilt wurde, dass aus technischen Gründen leider doch nicht mehr als 6000 drin ist. Also bleibt es leider bei mir bei 6000 DSL aber inwiefern stellt die Auftragsbestätigung der Telekom ein verpflichtendes Leistungsversprechen dar? Hätte ich theoretisch Anspruch auf Entschädigung / Ersatzleistung oder sonstiges? Oder wird das in den AGBs der Telekonm irgendwie ausgeschlossen?
zu 1. Ich möchte keine Rechtsauskunft sondern eher einen Hinweis, ob Auftragsbestätigen von der Telekom grundsätzlich bindend sind oder nicht
zu 2. Hättest du den Text richtig gelesen hättest du verstanden, dass ich kein DSL 16000 erwarte und die jetzt nur meinetwegen einen neuen Knotenpunkt bauen sondern eher, ob man eventuell "Anspruch auf Entschädigung / Ersatzleistung" hat. Ist ja im normalen Rechtsgeschäft auch ähnlich.
Also bleibt es leider bei mir bei 6000 DSL aber inwiefern stellt die Auftragsbestätigung der Telekom ein verpflichtendes Leistungsversprechen dar? Hätte ich theoretisch Anspruch auf Entschädigung / Ersatzleistung oder sonstiges? Oder wird das in den AGBs der Telekonm irgendwie ausgeschlossen?
Wie Bernhard schon geschrieben hat, darf es hier keine Rechtsberatung geben. Daher hier mein Kommentar zu diesem Thema
Du erkennst mit deinem Auftrag auch die AGB an.
Außerdem hast du ab erhalt der Auftragsbestätigung ein 14 tägiges Widerrufsrecht.
Des Weiteren stellt sich für mich die Frage, was genau in der Auftragsbestätigung steht. Meist wird dort nur ein Tarif genannt, der u.a. einen DSL-Anschluss mit bis zu 16.000 kBits beinhaltet.
Für was willst du Entschädigung?
zu 1. Ich möchte keine Rechtsauskunft sondern eher einen Hinweis, ob Auftragsbestätigen von der Telekom grundsätzlich bindend sind oder nicht
Doch, genau das willst du
Zitat von HolleBolle19
zu 2. Hättest du den Text richtig gelesen hättest du verstanden, dass ich kein DSL 16000 erwarte und die jetzt nur meinetwegen einen neuen Knotenpunkt bauen sondern eher, ob man eventuell "Anspruch auf Entschädigung / Ersatzleistung" hat. Ist ja im normalen Rechtsgeschäft auch ähnlich.
Ich habe den Text gelesen und auch verstanden. Und genau deshalb frage ich dich jetzt nicht, was ich mir denke
zu 1. Ich möchte keine Rechtsauskunft sondern eher einen Hinweis, ob Auftragsbestätigen von der Telekom grundsätzlich bindend sind oder nicht
Was dann wohl eine Rechtsauskunft wäre!
Zitat von HolleBolle19
zu 2. Hättest du den Text richtig gelesen hättest du verstanden, dass ich kein DSL 16000 erwarte und die jetzt nur meinetwegen einen neuen Knotenpunkt bauen sondern eher, ob man eventuell "Anspruch auf Entschädigung / Ersatzleistung" hat. Ist ja im normalen Rechtsgeschäft auch ähnlich.
Entschädigung...Was für ein Schaden ist dir denn entstanden
Ersatzleistung... was soll das sein
Was steht denn dazu in den AGB der Telekom!?
ich habe das vor dem Hintergrund gesehen, dass ja ähnlich wie in einem Ladengeschäft mit beidseitiger Willenserklärung eine Vertrag zustande kommt. Dazu auch ein Auszug aus den AGBs der Telekomn:
Zustandekommen des Vertrages
Vorbehaltlich einer gesonderten Regelung kommt der Vertrag mit Zugang der Auftragsbestätigung, spätestens mit Bereitstellung der Leistung durch die Telekom zustande.
Ich würde das so interpretieren, dass der Vertrag, d.h. die in der Auftragsbestätigung zugesicherte Leistungserhöhung auf DSL 16000 auchvertraglich vereinbart sind. Ähnlich dem Fall, wenn ich per Fernabsatzgesetz bei einem Onlinehändler was kaufe. Eine Auftragsbestätigung würde in einem solchen Fall eine beidseite Willenserklärung bedeutet, was heißen würde, ich zahle Geld, der Onlinehändler liefert. Wenn ich mein Geld überweise aber der Onlinehändler plötzlich nicht mehr Liefern kann oder will, so besteht der zwischen uns geschlossene Vertrag immer noch.
Jetzt wollte ich das eigentlich nur mal freudnlich in Erfahrung bringen, ob meine Gedanken einfach falsch sind, oder ob da durchaus was dahinter stecken könnte. Das das hier der falsche Ort ist diese rechtlichen Fragestellung zu beantworten war mir nicht bewusst. Trotzdem muss man meiner Meinung nach nicht gleich so schroff drauf hingewiesen werden. Aber egal... ich erwarte ja gar keine Beantwortung mehr, da ja Forum und hier keine Rechtsberatung.
Deshalb, trotzdem danke.
(...) Zustandekommen des Vertrages Vorbehaltlich einer gesonderten Regelung kommt der Vertrag mit Zugang der Auftragsbestätigung, spätestens mit Bereitstellung der Leistung durch die Telekom zustande.
(...)
Außerdem hat sich die Telekom auch noch eine gesonderte Regelung vorbehalten!
Beim Rücktrittsrecht durch den Kunden wird sich die Telekom wohl auf den Passus "Auftragsbestätigung" berufen und bei Einforderung der Leistung durch den Kunden auf den Passus "Bereitstellung".
Außerdem macht es ja auch einen gewaltigen Unterschied, ob Du eine fertige Ware kaufen willst, die der Verkäufer auf Lager hat oder eine technische Dienstleistung, deren Erfüllung von physikalischen Gesetzen abhängig ist.
Wenn Du Geld übrig hast, gehe zum Rechtsanwalt und klage gegen die Telekom!
Also bitte, Sonic, wie soll man das bezeichnen, wenn jemand das Gleiche, das er bisher bekommen hat billiger haben will bzw. irgendwelche kostenlose Zusatzleistungen nur weil technisch eben nur das geliefert werden kann, was er bislang auch bekommen und klaglos akzeptiert hat?
Also bitte, Sonic, wie soll man das bezeichnen, wenn jemand das Gleiche, das er bisher bekommen hat billiger haben will bzw. irgendwelche kostenlose Zusatzleistungen nur weil technisch eben nur das geliefert werden kann, was er bislang auch bekommen und klaglos akzeptiert hat?
Leider muss ich erneut feststellen, dass du meine Post nicht richtig ließt. Mich hat einfach die rechtliche Lage an sich interessiert.
"Hätte ich theoretisch Anspruch auf Entschädigung / Ersatzleistung oder sonstiges?"
Und jetzt erzähl mich bitte nicht, dass das nicht so sei, denn ich werde es ja wohl selbst am besten wissen und habe es entsprechend formuliert. Deine böswilligen Interpretationen und Unterstellungen, dass ich ja irgendwas billiger haben möchte, darfst du dann auch gerne für dich behalten.
sondern eher, ob man eventuell "Anspruch auf Entschädigung / Ersatzleistung" hat. Ist ja im normalen Rechtsgeschäft auch ähnlich.
Was ist bitte daran falsch zu interpretieren? Du willst entweder das, was du bisher hattest billiger oder irgendwelche Zusatzleistungen umsonst, sonst würdest du nicht fragen, oder willst du uns hier für dumm verkaufen? Das ist das Originalzitat, da ist nichts von THEORETISCH zu lesen.
Wenn du dir meinen ersten Post richtig durchließt, dann findest du das Wort "theoretisch" genau vor meinem Zitat... aber egal... langsam wird die Diskussion leider zu kleinlich und hat sowieso schon lange nichts mehr mit dem Thema zu tun. Wenn du nun unbedingt noch einen letzten Kommentar abgeben musst, damit du dich anschließend besser fühlst, werde ich das schweigend hinnehmen.
Ansonsten können wir uns alle hier wichtigeren Themen zuwenden.
Ich denke mal, wenn ich Das "Telekom Team" aus dem Telekom Forum zitiere, ist das keine Rechtsberatung, oder?
Wenn doch, einfach wieder löschen.
Zitat "Telekom Team":
"Ohne Ihre Angaben im Einzelnen prüfen zu können: Wenn Sie etwas
beauftragen, kommt noch kein Vertrag zustande, vielmehr handelt es sich
um ein Vertragsangebot Ihrerseits. Mit der Zusendung der schriftlichen
Auftragsbestätigung nehmen wir Ihr Angebot an. Indem wir das Datum der
Bereitstellung angeben, legen wir auch den Zeitpunkt des Vertragsbeginns
fest; der Vertrag beginnt ja laut AGB/LB spätestens mit dem Tag der
Bereitstellung. (Ggf. ist noch die Widerrufsfrist von 14 Tagen zu
berücksichtigen.)
Stellen wir an dem genannten Tage die Leistung nicht zur Verfügung,
handelt es sich zunächst einmal um einen Verstoß gegen den geschlossenen
Vertrag. Das erste (und selbstverständliche) Recht, dass Ihnen daraus
erwächst, ist natürlich, dass Sie dann Ihren Teil der Verpflichtung, also
im Wesentlichen die Bezahlung des VDSL-50-Anschlusses, ebenfalls nicht
leisten müssen. Wir sind allerdings sicher, dass Ihnen dieser auch gar
nicht berechnet wird. Weitergehende Ansprüche, etwa auf Schadensersatz,
sind rechtlich zwar nicht auszuschließen, aber ein Schaden muss auch
nachgewiesen werden. Ein Schmerzensgeld wegen "seelischer Grausamkeit", weil Sie auf VDSL 50 statt "nur" VDSL 25 warten, dürfte beispielsweise
äußerst schwierig durchzusetzen sein.
Wir können auch keinen Grund dafür erkennen, warum aus der Nicht-Umset-
zung des neuen Vertrages für den bestehenden Vertrag ein Recht auf eine
außerordentliche Kündigung entstehen sollte. Hier werden die gegenseitig
geschuldeten Leistungen ja gewährt. Soweit sich die Kündigung auf die
Stornierung des noch gar nicht ausgeführten Auftrag bezieht, sieht das
natürlich ganz anders aus: Sie sind natürlich nicht verpflichtet zu
akzeptieren, dass wir mit der Leistung zu einem beliebigen Zeitpunkt
beginnen, so dass sie von diesem neuen Vertrag zurücktreten können. "