7.8
Soweit Vertragsgegenstand ein Internet- und/oder Telefonieprodukt ist, steht dem Kunden,
wenn er Verbraucher ist, gem. §4 6 Abs. 8 TKG das Recht zu, den Vertrag mit einer Frist von 3 Monaten zum Monatsende zu kündigen, wenn er während der Laufzeit des Vertrages
in ein Objekt zieht, in welchem das vertragsgegenständliche Produkt nicht verfügbar ist.
Dies gilt auch, wenn für die Nutzung des vertragsgegenständlichen Internet- und/oder Telefonprodukts in dem neuen Objekt weitere Voraussetzungen gegeben sein müssen, durch
die für den Kunden ein höher es monatliches Entgelt entstünde.
Der Kunde ist in diesen Fällen verpflichtet, unverzüglich einen geeigneten Nachweis über den Umzug (in der Regel die amtliche Ummeldebestätigung) vorzulegen.
Die monatlichen Grundgebühren aus dem Internet- und/oder Telefonvertrag werden bis zum Wirksamwerden er Kündigung weiter berechnet.