4.1.1. eine Einzugsermächtigung/ein SEPA-Mandat für sein bei einem deutschen Kreditinstitut eingerichtetes
Girokonto zu erteilen und für ausreichende Deckung dieses Kontos zu sorgen,
4.1.2. die vereinbarten Entgelte fristgerecht zu zahlen:
a) Für jede nicht eingelöste bzw. zurückgereichte Lastschrift hat der Kunde Vodafone die entstandenen
Kosten in Höhe der aus der PL ersichtlichen Pauschale – vorbehaltlich des Nachweises entstandener
höherer Kosten – zu ersetzen, es sei denn, der Kunde weist nach, dass er das schadenauslösende
Ereignis nicht zu vertreten hat. Dem Kunden bleibt der Nachweis unbenommen, dass kein
oder ein geringerer Schaden als die Pauschale entstanden ist.
b) Entzieht der Kunde zu einem späteren Zeitpunkt seine Einzugsermächtigung und zahlt die fälligen
Entgelte, z.B. durch Zahlung per Überweisung oder Scheck, so ist Vodafone berechtigt, für den
höheren Verwaltungsaufwand bei der Abwicklung des Zahlungsverkehrs ein Entgelt gemäß PL für
Zahlungen ohne Bankeinzug für jeden zu verbuchenden Zahlungsvorgang zu erheben,