Hallo,
ich habe demnächst einen Prozess, in dem ich mich gegen die Beschuldigung wehren muss, ein Spiel (Dead Island) illegal per Azureus angeboten zu haben.
An zwei Zeitpunkten am 19.11.2011 - 13:21 Uhr, IP 217.228.52.6 und 20:36 Uhr - IP 217.228.56,143 wurden Uploads von meiner IP-Adresse dokumentiert. Jedesmal soll das Spiel komplett heruntergeladen worden sein.
Ich versuche nun herauszufinden, ob das technisch überhaupt möglich war:
- wie lange dauerte wohl der Upload des Spiels?
- kann der Upload zwischen den Wechseln der IP-Adresse erfolgt sein?
- habt Ihr ein weiteres Gegenargument?
Die Daten:
- DSL 16.000 Telekom
- Größe Dead Island RELOADED: 5624,45 MB
Bei DSL 16.000 hast du einen Upload von 1 MBit/s = 120 kByte/s. 5 GB brauchen somit etwa einen halben Tag.
Azureus ist ein sog. Torrent, dabei wird nie die gesamte Datei geladen, sondern nur kleine Stücke, dafür aber von vielen Uploadern parallel, wodurch sich die effektive Uploadbandbreite erhöht.
Um fundierte Gegenargumente sollte sich besser ein Rechtsanwalt kümmern.
Und? Sollen wir ihm jetzt erklären wie ein torrent bzw. ein Torrent-Client funktioniert?
Er wurde erwischt und anhand seiner IP-Adresse identifiziert und es ist unerheblich, ob dabei von ihm das ganze Spiel, oder nur der von seinem Rechner durch den Torrent-Client angeforderte Teil komplett heruntergeladen wurde, er hat es nunmal zur Verfügung gestellt.
Hallo Leute,
gerade habe ich - nach über einem Monat - gemerkt, dass hier nach dem überflüssigen Rechtsberatungs-Hinweis von Anbei doch noch etwas Intelligentes kam. Darum von mir noch eine Bemerkung:
Natürlich geht es bei Gerichtsverfahren sehr oft auch um Technisches, da macht es Sinn, sich darüber zu informieren - zB in einem Forum wie diesem.
Und die Behauptung von Hardwaremensch: Er wurde erwischt und anhand seiner IP-Adresse identifiziert und es ist unerheblich, ob dabei von ihm das ganze Spiel, oder nur der von seinem Rechner durch den Torrent-Client angeforderte Teil komplett heruntergeladen wurde, er hat es nunmal zur Verfügung gestellt.
wird offenbar nicht überall so gesehen (ganz davon abgesehen, dass ich nicht "erwischt" wurde, ich (64 Jahre alt) hatte von diesem indizierten Spiel vor der Abmahnung noch nie was gehört, kA wer das war, ich jedenfalls nicht):
Filesharing-Urteil des LG Frankenthal/Pfalz vom 11. August 2015 (Az. 6 O 55/15): „Kann dagegen nicht nachgewiesen werden, dass die beklagte Partei eine vollständige und lauffähige, das fragliche Werk (oder Teile davon) enthaltende Datei zum Herunterladen zur Verfügung gestellt hat oder war dies unstreitig nicht der Fall, hat der Anspruchsteller darzulegen und im Bestreitensfall nachzuweisen, dass die vom in Anspruch Genommenen konkret zum Download bereit gestellten Dateifragmente tatsächlich zumindest auch Werkfragmente enthalten, die sich mit Hilfe gängiger oder zumindest allgemein zugänglicher Hard- und Software wiedergeben bzw. in sonstiger Weise sinnvoll im Sinne des § 11 UrhG nutzen lassen und damit mehr darstellen als bloßen „Datenmüll“. Erst wenn dieser Beweis erfolgreich geführt werden kann, wäre im Hinblick auf die Höhe etwaiger Schadensersatzansprüche weiter zu prüfen, in welchem konkreten Umfang Werkfragmente genutzt worden sind.“
Technisches Wissen - zB über die Funktion eines Torrent-Client - könnte also schon einen Unterschied machen. Der Kläger dokumentiert die Länge des Uploads in meinem WLan nicht. Könnten also auch nur wenige Sekunden gewesen sein. Wenn in der Zeit aber nur der Header eines Chunks übertragen werden kann und keine Inhalte, dann könnte das für einen Richter schon eine Rolle spielen.
Solche Infos hatte ich mir von diesem Forum erhofft und keinen juristischen Rat - schade.
Grüße
Gerhard