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1&1 Mahnung - Frage

38Antworten
  1. #1
    Avatar von paddy3k
    paddy3k ist offline
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    Standard 1&1 Mahnung - Frage

    Hi,

    ich habe am 04.12.2006 3DSL online bestellt, diese Bestellung aber aufgrund absoluter Unzufriedenheit wegen dem Support u.a. widerrufen. Mein Widerruf ging genau 7 Tage nach der Bestellung an 1&1 raus. am 09.12.2006 habe ich aber bereits die erste Zahlung
    in Höhe von 19,95 (Standartgebühr) vom Konto abgezogen bekommen, die ich zurückgebucht habe da ich ja den Vertrag widerrufen habe. 1&1 hat zu diesem Zeitpunkt keinerlei Leistungen
    bereitgestellt (War zu dem Zeitpunkt noch T-Online Kunde).
    Vor kurzem kam die erste Mahnung.

    Jetzt will ich wissen, muss ich diese Rechnung bezahlen obwohl
    ich keinerlei Leistungen von 1&1 bezogen habe ?! Ok ich konnte
    mich schon ins Kundenkonto einloggen und habe den Webspace
    testweise benutzt, aber Leitungstechnisch war ich immer noch Telekomkunde.

    Würde mich über eine Antwort sehr freuen !

    Gruß
    paddy3k

  2. #2
    Avatar von routa
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    routa ist offline

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    Du hast Dich vor, während oder nach Deinem Widerruf mit den Zugangsdaten eingeloggt?

  3. #3
    Avatar von Z3r0XZ3r0
    Z3r0XZ3r0 ist offline

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    wenn ja musst du wohl zahlen

  4. #4
    Avatar von Prinz96
    Prinz96 ist offline

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    Ist korrekt. Du hast Dich in Dein Kundenkonto eingeloggt. Also hast Du den Vertrag genutzt. Damit ist Deine Kündigung wertlos. Du musst zahlen.
    TIP: Zahle möglichst schnell. 1&1 beauftragt ansonsten ruckzuck Inkasso.

    Ist leider nun mal so......

  5. #5
    Avatar von wagnerd
    wagnerd ist offline

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    Standard Kündigung ist doch kein Widerruf...

    Soweit ich weiß, ist es rechtlich bei einem Widerruf innerhalb der ersten 14 Tage anders gelagert als bei einer Kündigung (egal ob ordentlich oder außerordentlich!).

    Ich würde an deiner Stelle nochmals mit der Hotline telefonieren (auch wenns nervt) und versuchen, aus dem Vertrag zu kommen. Reden ist in dem Fall besser als Handeln (Rückbuchung )

    Wenns so nicht klappt, kannst du dich immer noch auf dumm stellen. Gib dich wie der letzte DAU, das hilft ab und zu. Ich bin zumindest so schon aus mehreren Verträgen rausgekommen. und wenn die an der Form (schriftlich etc.) was zu mäkeln haben, weise sie doch mal vorsichtig drauf hin, daß der Vertragsabschluß an sich auch per Internet passierte. (Da geh ich zumindest deinem Beitrag nach davon aus...)

  6. #6
    Avatar von paddy3k
    paddy3k ist offline
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    vor dem Widerruf, dem ich per Fax, eMail und Einschreiben hingeschickt habe. Laut Gesetz steht dem Privatnutzer ein 14 tägiges Widerrufsrecht zu,
    bei online oder telefonischen Vertragsabschlüssen. Und wie gesagt, 1&1 hat mir keinerlei Leistungen des 3DSL bereitgestellt, somit haben sie die Vertragsbedingungen auch nicht erfüllt.

    Gruß
    paddy

  7. #7
    Avatar von wagnerd
    wagnerd ist offline

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    Standard HOTLINE!!!

    Dann gibts nur eines: Hotline quälen (auch wenns nervt) und auf den Widerruf bestehen. Der muß dir zugestanden werden.

  8. #8
    Avatar von 1und1-Sklave
    1und1-Sklave ist offline

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    Oh je...

    1und1 und Widerruf. In dem Sinne hat er sein Widerrufsrecht verloren, lt. 1und1.

    Die haben so eine Klausel die besagt, wenn der Kunde eine Leistung in Anspruch nimmt und dazu gehört der Webspace, dann erlischt sein Widerrufsrecht vorzeitig. Du wirst nicht mit Kulanz rechnen können - vermutlich.

  9. #9
    Avatar von jubo14
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    jubo14 ist offline

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    @ 1und1-Sklave

    Diese Klausel mag zwar in den AGB stehen, ist aber rechtlich kompletter Unsinn!

    Das Widerrufsrecht wird ausschließlich "verwirkt", wenn ich die Leistung nach dem Widerruf weiter nutze.

    Und wenn er noch T-Com Kunde ist, wird es 1&1 auch wohl nicht (legal) gelingen irgend etwas zu sperren. In diesem Fall würde ich alles Weitere ganz gelassen auf mich zukommen lassen.

    Vielleicht hilft ein Brief (so richtig auf Papier!) an die Geschäftsführung, in dem man freundlich darauf hinweist, wann man den Vertrag abgeschlossen und wann widerrufen hat. Dann noch ein kleiner Hinweis, dass man auf keinen Fall gewillt ist irgend eine Zahlung zu leisten und dann (für 1&1) hoffen.
    Sollten Mahnungen kommen, ignorieren! Sollte Post von einem Inkassobüro kommen, denen den Brief an 1&1 zuschicken. Sollten dann weitere Schreiben kommen, ignorieren! Sollte ein gerichtlicher Mahnbescheid kommen, widersprechen! Zeigt sich 1&1 dann immer noch uneinsichtig, wird es wohl zu einem Rechtsstreit kommen, dessen Ausgang für 1&1 nicht sehr positiv sein wird.

    Aber wie gesagt, das gilt nur, wenn nach dem Widerruf keine Leistung mehr genutzt worden ist!

  10. #10
    Avatar von tuxhunter
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    tuxhunter ist offline

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    Alle schriftlichen Dinge an 1&1 aber nur mit Einschreiben MIT RÜCKSCHEIN!
    Dies, so hat die Erfahrung (auch meine persönlich) gezeigt ist die sicherste Alternative. Bei Einwurfeinschreiben gibt es keinen Nachweis das ein 1&1 Mitarbeiter dies angenommen hat.
    Trifft der Postbote durch Zufall auf den Hausmeister und der hält das ganze für Altpapier und entsorgt es dementsprechend, so hast du keinen nachweis, das es abgegeben wurde. Unterschreibt der Hausmeister aber, so ist er dementsprechend haftbar dafür.

  11. #11
    Avatar von jubo14
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    jubo14 ist offline

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    @ tuxhunter

    Kündigen oder Widerrufen würde ich auch immer per Einschreiben.

    Aber Deine Bedenken gegen das Einwurf-Einschreiben kann ich nicht ganz teilen.
    Wenn der Postzusteller dafür unterschreibt, dass er den Brief zugestellt (eingeworfen) hat, wird das vor Gericht auch anerkannt. Im Streitfall wird die Post die Zustell-Liste zur Verfügung stellen.
    (Auch Sachbearbeiter können unerledigte Post ins Altpapier werfen, dafür braucht es keinen Hausmeister!)
    Nur wie die Post beim Empfänger verteilt wird, ist nun wirklich nicht das Problem des (Fast-)Kunden.

  12. #12
    Avatar von scolopender
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    Zitat Zitat von jubo14
    Nur wie die Post beim Empfänger verteilt wird, ist nun wirklich nicht das Problem des (Fast-)Kunden.
    Doch, genau das ist es - deswegen gibt es den Rückschein.
    Alle schriftlichen Dinge an 1&1 aber nur mit Einschreiben MIT RÜCKSCHEIN!
    In derlei Dingen nur so und nicht anders.

    G., -#####o:

  13. #13
    Avatar von jubo14
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    Zitat Zitat von scolopender
    Zitat Zitat von jubo14
    Nur wie die Post beim Empfänger verteilt wird, ist nun wirklich nicht das Problem des (Fast-)Kunden.
    Doch, genau das ist es - deswegen gibt es den Rückschein.
    Da irrst Du!

    Es ist völlig ausreichend, wenn Du nachweisen kannst, wann Du das Einschreiben aufgegeben hast. (Einlieferungsquittung) Im Streitfall wird die Post die Zustellung nachweisen. (Zustellprotokoll des Postzustellers)

    Der Vorteil des Rückscheines ist, dass Du den Beleg der Zustellung automatisch zugestellt bekommst. Die Beweiskraft in einem Rechtstreit ist jedoch die gleiche. Eigentlich kontrollierst Du mit dem Rückschein ehr die Post, als dass Du gegenüber dem Empfänger einen zusätzlichen "Vorteil" gewinnst.

    Außerdem hat jedes Einschreiben immer noch den Schwachpunkt, dass Du zwar nachweisen kannst irgend etwas verschickt zu haben, aber der korrekte Inhalt des Schreibens ist so nicht nachweisbar.

  14. #14
    Avatar von TravellingMatt69
    TravellingMatt69 ist offline

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    Schön, wie man vom Thema abkommen kann.
    Aber mal zurück zum eigentlichen Problem:
    Ein Vertrag kann generell nur dann wiederrufen werden, wenn noch keine Leistungen bezogen wurden. Paddy3k hat sich aber eingeloggt udn den Webspace ausprobiert. Damit hat er Vertragsleistungen in Anspruch genommen, somit ist dann der Vertrag nach den AGBs von 1&1 rechtsgültig geschlossen, denn diese AGBs erkennt man, ganz egal was Jubo14 sagt anerkannt. Der Kerl gibt sowoeso gaaaanz tolle Ratschläge, die dich sehr teuer zu stehen kommen werden. Das Inkassobüro schickt dir nämlich ruck-zuck einen Gerichtsvollzieher auf den Hals, das nennt sich dann Zwangsvollstreckung, und diesem lieben Herrn gibst du dann das Geld für 1&1 und zahlst noch seine nicht unerheblichen Kosten, ansonsten pfändet er ganz legal Dinge aus deinem Haushalt, die dann die Kosten decken werden. Dermaßen auf Stur schaltengibt IMMER nur Ärger und zeugt von wenig Charakter und Hirn.

  15. #15
    Avatar von jubo14
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    Na da kennt sich aber einer richtig gut aus!

    1. Ein Inkassobüro "übernimmt" die Forderungen eines Leistungserbringers oder Lieferanten, hier 1&1, wenn dieser die Schuld nicht selber eintreiben will. das Inkassobüro wird dann irgendwann ein gerichtliches Mahnverfahren einleiten.
    Aber entgegen der leider sehr verbreiteten Meinung (SAT1, RTL, usw. sei dank!) hat ein Inkassobüro keinerlei Recht irgend einen Gerichtsvollzieher zu aktivieren.

    2. Ein Gerichtsvollzieher wird erst dann tätig, wenn ein gerichtlicher Vollstreckungsbescheid vorliegt!
    Das wäre hier erst dann der Fall, wenn paddy3k vom zuständigen Amtsgericht zur Zahlung verdonnert wird, bzw. dem gerichtlichen Mahnbescheid nicht widerspricht, und dann immer noch nicht zahlt.

    3. Einen Vertrag nach Fernabsatzgesetz (und darum handelt es sich hier, da der Vertrag Online geschlossen wurde) kann der Kunde binnen 14 Tagen ohne Angabe von Gründen widerrufen.
    Der Gesetzgeber hat diese Regelung so getroffen, weil dem Kunden das Recht eingeräumt werden soll, die Online georderte Sache oder Dienstleistung zu prüfen. Wie das ohne Nutzung geschehen soll, ist mir absolut schleierhaft! Folglich steht die AGB von 1&1 hier im krassen Widerspruch zum Gesetz. Und meinem bescheidenen Rechtsverständnis nach, steht ein Gesetz etwas über den AGB.
    Im hier vorliegenden Fall erfolgte der Widerruf 7 Tage nach Vertragsabschluss. Wurde der Zugang danach nicht mehr genutzt ist er folglich rechtskräftig.

    Und zu Deiner Bewertung meiner Person möchte ich nur sagen: Achtung Glashaus!

    Mein Hinweis enthielt eine Kontaktaufnahme mit 1&1, eine mit dem Inkassobüro und den Widerspruch des gerichtlichen Mahnbescheides.
    Das hat meiner Meinung nach nicht mit "stur schalten", sondern vielmehr mit auf seinem Recht beharren zu tun.

  16. #16
    Avatar von TravellingMatt69
    TravellingMatt69 ist offline

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    Auszug aus den AGBs von 1&1, Teil AGB für Internet-Zugänge:

    10.3 Besondere Hinweise

    Ihr Widerrufsrecht erlischt vorzeitig, wenn Ihr Vertragspartner mit der Ausführung der Dienstleistung mit Ihrer ausdrücklichen Zustimmung vor Ende der Widerrufsfrist begonnen hat oder Sie diese selbst veranlasst haben (z.B. durch Download etc.).

    Diesen AGBs ist durch Abschluß eines Vertrags zugestimmt worden, somit sind sie rechtsgültig. Die Vertragsleistungen wurden in Anspruch genommen, damit greift Artikel10 Absatz3, das ist rechtsgültig, und dem wurde auch ausdrücklich zugestimmt. Die AGBs greifen nämlich auch schon, wenn der DSL-ANSCHLUSS noch nicht auf 1&1 geschaltet wurde. Das von dir empfohlene Verhalten ist also mitnichten ein "auf seinem Recht beharren", sondern Sturheit in Reinkultur. Lieber mal kräftig draufschlagen, als im Konsens mit 1&1 nach einer für beide Seiten akzeptable Lösung suchen, die Firma ist nämlich bei weitem kulanter und einsichtiger, als viele hier behaupten.

  17. #17
    Avatar von Prinz96
    Prinz96 ist offline

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    Hallo Jubo,
    denke, dass die Lage z.B. bei einer DSL-Bestellung etwas anders liegt.
    Hierbei handelt es sich um eine Dienstleistung, nicht um den Kauf einer Sache. Und Dienstleistungen unterliegen *eben nicht* dem Widerrufsrecht beim Fernabsatzgesetz.
    Natürlich kann man auch einen Vertrag widerrufen. Das geht aber nur, solange keine Leistung erbracht wurde.
    In dem Moment, wo der Provider eine Portreservierung vornimmt, die Leitung schaltet und den Tarif freigibt, ist bereits eine Leistung erbracht. Das kann u.U. schon nach ein paar Tagen sein.
    (Paddy3k hat die Leistung ja sogar in Anspruch genommen).

    Also: Versuchen auf Kulanz aus dem Vertrag rauszukommen. Ansonsten siehts schlecht aus.

    ________
    Dies ist keine Rechtsberatung, sondern stellt nur die persönliche Meinung des Autors dar. Nähere Infos zum Recht >> einfach ein bischen googeln.

  18. #18
    Avatar von jubo14
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    jubo14 ist offline

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    OK, ich geb auf!

    Ihr habt recht und ich habe meine Ruhe!

    Gegen solch geballtes Rechtswissen habe ich halt keine Chance.
    (Was sind schon Gesetzte, wenn 1&1 doch so schöne AGB hat!)

    Mal abgesehen, dass ich hier nicht wirklich eine Leistung seitens 1&1 erkennen kann (denn schließlich ist der DSL-Anschluss und somit der Port ja immer noch bei der Telekom), ist dieser Passus nach Meinung aller hier im Internet aktiven Rechtsanwälte so nicht zulässig.
    Was 1&1 zustünde wäre eine Bezahlung für die in dieser einen Woche erbrachten Leistungen. Blos welche sind das eigentlich?

    Aber egal, wenn Ihr meint, dass 1&1 im Recht ist, so ist mir das auch recht.

    @paddy3k
    Ich bleibe dabei, Du solltest mal an die Geschäftsführung schreiben, wenn Du bei der Hotline nicht weiter kommst. Denn dort sitzen durchaus auch Juristen, die wissen in wie weit ihre eigenen AGB im Zweifelsfall durchsetzbar sind. Ich kenne drei Leute, die auf diesem Weg ihr sehr kurzes Vertragsverhältnis beenden konnten.

  19. #19
    Avatar von paddy3k
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    Erstmal vielen Dank für die vielen Antworten, auch wenn sie untereinander stark differieren ... Ich werde morgen zunächst den Weg über die Hotline gehen um näheres rauszufinden. Sollten sie sich wirklich stur stellen werde ich Jubo's Hinweise mal testen.

    Und ja, nach dem Widerruf habe ich mich weder bei denen eingeloggt, noch sonst irgendwas.

    Vielen Dank !

    Gruß
    paddy

  20. #20
    Avatar von paddy3k
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    Zitat Zitat von Prinz96
    In dem Moment, wo der Provider eine Portreservierung vornimmt, die Leitung schaltet und den Tarif freigibt, ist bereits eine Leistung erbracht. Das kann u.U. schon nach ein paar Tagen sein.
    (Paddy3k hat die Leistung ja sogar in Anspruch genommen).
    eben das meinte ich ja. Ich habe zwar den Webspace getestet. Allerdings war zu dieser Zeit noch keinerlei Leitung von 1&1 freigeschalten. War immer noch Kunde bei der T-Com und hab deren Leitung benutzt.

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