Da sich die Fragen nach den Möglichkeiten einer Kündigung (fristgerecht und außerordentliche) immer wiederholen, möchte ich hier einfach mal auf einige Grundlagen aufmerksam machen.
Vorab, es handelt sich hier um keine Rechtsberatung, da diese zum einen verboten wäre, zum anderen von mir sowieso nicht geleistet werden kann, da ich über keinerlei juristische Examina verfüge. Bei mir hat es nur zu einigen Semestern juristischer Vorlesungen im Rahmen eines Ingenieur-Studiums gereicht!
So nun zum Thema:
Fristgerechte Kündigung
Hat man sich entschlossen den Vertrag mit seinem derzeitigen Anbieter zu beenden, so kann man den Vertrag unter Einhaltung der Kündigungsfristen und natürlich der Mindestvertragslaufzeit ohne weitere Angabe von Gründen kündigen.
Auch wenn die Anbieter diverse Möglichkeiten der Kündigung zulassen, hat es sich bewährt hierbei den Postweg zu wählen. Bei einer fristgerechten Kündigung ist keine Eile geboten, also kann man sich problemlos hinsetzen und einen kurzen Vierzeiler verfassen, den man dem Anbieter per Einschreiben (mit Rückschein) zukommen lässt.
Die Kündigung könnte in etwa so aussehen:
Hierbei sind natürlich Kundennummer und eventuelle weitere Daten zu ergänzen.Kündigung
Sehr geehrte Damen und Herren,
hiermit kündige ich zum nächst möglichen Termin meinen ###-Vertrag mit Ihnen.
Ich bitte um die schriftliche Bestätigung dieser Kündigung und die Angabe des Datums, an dem der Vertrag endet.
Mit freundlichen Grüßen
Diese Kündigung sollte sofort ausgesprochen werden, wenn man sich dazu entschieden hat den Vertrag zu beenden!
Ein Aufschieben bis zum letzten Drücker führt nämlich unter Umständen zu einer ungewollten Laufzeitverlängerung!
Außerordentliche Kündigung:
Im Gegensatz zur fristgerechten Kündigung bedarf die außerordentliche Kündigung triftiger Gründe und vor Allem, es sind gewisse Abläufe einzuhalten.
Zunächst zu den Gründen.
Hier läuft es eigentlich immer darauf hinaus, dass der Anbieter die zugesicherte Leistung überhaupt nicht, oder nur mangelhaft erbringen kann.
Also ein DSL-Anschluss ist überhaupt nicht möglich, die Schaltung des Anschlusses verzögert sich immer und immer wieder, oder die Synchronisation bricht ständig zusammen.
- Nicht möglich ist ein Anschluss dann, wenn der Kunde ins Ausland zieht und dabei seinen Wohnsitz in Deutschland aufgibt. (Vorsicht! Behält man einen Zweitwohnsitz in Deutschland, so könnte der DSL-Anschluss dort erstellt werden und der Kündigungsgrund entfällt!)
- Außerdem gibt es in Deutschland immer noch Gebiete, in denen aus technischen Gründen kein DSL zur Verfügung steht. Zieht man in eine dieser Gegenden, besteht der Grund zur Kündigung ebenfalls.
- Hat der Anbieter eine Auftragsbestätigung mit einem festen Termin verschickt, muss er diesen auch einhalten. Wird die Schaltung des Anschlusses nun immer weiter verschoben, bzw. es passiert überhaupt nichts, so stellt das auch einen Kündigungsgrund dar.
- Wird der Anschluss zwar geschaltet, ist die Qualität aber so mangelhaft, dass die Synchronisation ständig zusammenbricht ,so kann auch das zu einem Kündigungsgrund werden. Hier könnte aber die Herabsetzung der Bandbreite Abhilfe schaffen!
Kein Grund für eine Kündigung ist eine "zu langsame Leitung", da kein Anbieter eine bestimmte Übertragungsgeschwindigkeit garantiert!
Und folglich lässt sich auch kein Kündigungsrecht daraus ableiten, dass der Anbieter die Bandbreite drosselt, um dadurch eine zuverlässigere Synchronisation sicher zu stellen.
Die Rechtsgrundlage für die außerordentliche Kündigung ist im Bürgerlichen Gesetz Buch (BGB) zu finden.
Aus dem Absatz 2 geht hervor, dass vor der Kündigung aus einem wichtigen Grund (wie es juristisch korrekt heißt) immer erst eine Fristsetzung erfolgen muss. Erst nach Ablauf dieser Frist kann die Kündigung ausgesprochen werden.§ 314 - Kündigung von Dauerschuldverhältnissen aus wichtigem Grund
(1) Dauerschuldverhältnisse kann jeder Vertragsteil aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen. Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn dem kündigenden Teil unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses bis zur vereinbarten Beendigung oder bis zum Ablauf einer Kündigungsfrist nicht zugemutet werden kann.
(2) Besteht der wichtige Grund in der Verletzung einer Pflicht aus dem Vertrag, ist die Kündigung erst nach erfolglosem Ablauf einer zur Abhilfe bestimmten Frist oder nach erfolgloser Abmahnung zulässig. § 323 Abs. 2 findet entsprechende Anwendung.
(3) Der Berechtigte kann nur innerhalb einer angemessenen Frist kündigen, nachdem er vom Kündigungsgrund Kenntnis erlangt hat.
(4) Die Berechtigung, Schadensersatz zu verlangen, wird durch die Kündigung nicht ausgeschlossen.
Quelle: dejure.org
Es versteht sich eigentlich von selbst, dass Fristsetzung und Kündigung ausschließlich per Einschreiben mit Rückschein zu versenden sind. Nur so hat man anschließend einen Beleg in der Hand, der notfalls auch gerichtsverwertbar ist, also als Beweis in einem Rechtsstreit dienen kann.
Das Schreiben zur Fristsetzung muss den eigenen Namen, die Adresse, die Kundennummer und ganz wichtig das Datum des Schreibens enthalten und könnte in etwa so aussehen:
Und damit wären wir beim letzten und unerfreulichsten Punkt.Fristsetzung
Sehr geehrte Damen und Herren,
hiermit setze ich Ihnen eine letzte Frist von 14 Tagen ab Datum dieses Schreibens zur störungsfreien Erstellung meines DSL-Anschlusses an oben genannter Adresse.
Für den Fall, dass es Ihnen nicht möglich ist Ihre Leistungen bis zum Ablauf der Frist zu erbringen, behalte ich mir das Recht auf eine Kündigung aus einem wichtigen Grund vor.
Mit freundlichen Grüßen
Da der Kampf um den Kunden (na eigentlich ehr um das Geld des Kunden!) mittlerweile auch für die Anbieter von Internet- und Telefondiensten recht hart ist, werden diese unter Umständen versuchen mit allen Mitteln die außerordentliche Kündigung zu verhindern.
Da kann es dann irgendwann zu der Notwendigkeit kommen, dass man alleine nicht mehr weiter kommt, und anwaltliche Hilfe braucht. Wer eine Rechtsschutzversicherung hat, sollte sich auf keine Diskussionen mit dem Provider einlassen und bei Problemen sofort zum Anwalt gehen.
Allen anderen sein angeraten vielleicht zunächst mal den Verbraucherschutz zu kontaktieren. Nur wenn das dann auch nichts hilft, bleibt nur der weg zum Anwalt! Und wenn der nach §314 BGB vorgeschriebene Ablauf eingehalten worden ist, dann wird der Provider entweder seine Vorbehalte sofort zurückziehen (dann entstehen zwischen 30,- und 40,- € an Kosten), oder vor Gericht ziehen und verlieren (da muss der Verlierer dann alles zahlen!).
Wer sich in diesem unerfreulichen Fall richtig verhält, hat zwar immer noch den Ärger, aber am Ende muss er nicht mit enormen Kosten rechnen.